Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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340-350.
Staatskanzlei des Kan- 3.3 Müsste hier nicht noch Oliventresteröl ergänzt werden? Evtl. Ergänzung:
tons Luzern "Speiseöl, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, gilt als…".
Staatskanzlei des Kan- 3.3bis Die gleichen Anpassungen wie unter Art. 3 Abs. 1bis aufgeführt wor- Änderung wie:
tons Luzern den sind, sollten auch hier vorgenommenen werden. Die Gründe "Für Olivenöl gelten die Anforderungen nach Anhang 1 sowie folgen-
gelten entsprechend. de Bestimmungen:"
Staatskanzlei des Kan- 3a Der Begriff "Oliventresteröl" ist im Titel und im Satz zu ergänzen, weil Ergänzung von "Oliventresteröl" im Titel und im Satz.
tons Luzern nach Art. 2 Abs. 2 Bst. f auch Oliventresteröl darunter fällt.
Staatskanzlei des Kan- 4.1bis Der Begriff "Oliventresteröl" ist zu ergänzen, weil nach Art. 2 Abs. 2 Ergänzung:
tons Luzern auch Oliventresteröl darunter fällt. "Als Sachbezeichnung für Olivenöle und Oliventresteröle nach Artikel
2 Absatz 2 müssen die dort vorgesehenen Kategorienbezeichnungen verwendet werden".
Staatskanzlei des Kan- 4.2bis
tons Luzern Bei diesem Absatz geht es nicht um die Sachbezeichnung, sondern Es wäre passender, wenn dieser Absatz unter Art. 5 vor dem Abs. 7
um die Bilder oder grafischen Darstellungen im Zusammenhang mit aufgeführt würde (auch in den EU-Bestimmungen erfolgt dies im Olivenöl bei Speiseölmischungen. Deshalb sollte dieser Absatz nicht gleichen Artikel).
unter Art. 4 (Sachbezeichnung), sondern im Art. 5 (übrige Kennzeich-
nung) aufgeführt werden. Sinnvollerweise in Art. 5 vor dem Absatz 7. Der Absatz ist hinsichtlich EU-Konformität nochmals zu überprüfen.
Gibt es hier nicht inhaltliche Unterschiede zur EU? Speiseölmischun-
gen nach Art. 4 Abs. 2 können auch tierische Öle (wie Fischöl) enthal-
ten. Dies im Gegensatz zur EU-Definition (-> Mischung von Pflan-
zenölen mit Olivenöl). Auch in Art. 4 Abs. 2ter wird auf Art. 4 Abs. 2
verwiesen.
Staatskanzlei des Kan- 4.2ter Dieser Absatz wird ungefähr von der EU-Verordnung Nr. 29/2012 (Art. Der Absatz ist hinsichtlich EU-Konformität noch-mals zu überprüfen tons Luzern 6 Abs. 3) übernommen. Art. 6 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 29/2012 und wo nötig anzupassen.
gilt sinn-gemäss auch für Art. 6 Abs. 2 der EU-Verordnung (-> ent-
spricht in etwa Art. 5 Abs. 7 Schweizer Recht).
Art. 4 Abs. 2ter müsste sich analog der EU-Bestimmung (wenn diese
übernommen werden soll) auch auf den vorgesehenen Art. 5 Abs. 7
be-ziehen, was nicht erfolgte.
Staatskanzlei des Kan- 5.4 Der Begriff "Oliventresteröl" ist zu ergänzen, weil nach Art. 2 Abs. 2 Ergänzung:
tons Luzern Bst. f auch Oliventresteröl darunter fällt und weil nachher auch Oli- "Olivenöl und Oliventresteröl nach Artikel 2…".
ventresteröl aufgeführt wird.
Der Begriff "unverwischbar" kann sicher gestrichen werden, da ja alle Streichen des Begriffes "unverwischbar".
Kennzeichnungs¬angaben nach Art. 31 Abs. 2 LGV in leicht lesbarer