Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Die vom BAG vorgeschlagene Unterscheidung zwischen "traditionel- riffsbestimmung unter 1.1.1).
len" und "neuartigen Speiseölen" wird auch nicht als ideal angesehen. Je nach Änderung müsste unter Umständen auch Art. 6 (Definition Die Begriffe könnten im Rahmen der Werbung missbraucht werden. Speisefette) angepasst werden.
Der Interpre-tationsspielraum dieser Begriffe ist sehr gross.
Verband der Kantons- 5a.1 In den ersten beiden Sätzen steht, dass Krillöl durch Acetonextraktion Anpassungsvorschlag:
chemiker der Schweiz gewonnen wird. Die doppelte Aufführung dieser Angabe ist nicht "Krillöl ist ein … Lipidextrakt aus ….".
(VKCS) nötig. Wir schlagen vor, im ersten Satz nicht auf die Acetonextraktion
einzugehen.
Verband der Kantons- 5b.1 Im Gegensatz zum EG-Kommissionsentscheid Nr. 2003/427/EG wird Die Sachbezeichnung sollte im Hinblick auf den EG-
chemiker der Schweiz im EG-Kommissionsentscheid Nr. 2009/778/EG in der Sachbezeich- Kommissionsentscheid Nr. 2009/778/EG noch-mals über¬prü¬ft (VKCS) nung "DHA-reich" nicht mehr erwähnt. Hat dies einen speziellen werden.
Grund?
Verband der Kantons- 5d.1 Lateinische Gattungs- und Artnamen (wie A. floribunda) einheitlich Lateinische Namen einheitlich kursiv schreiben.
chemiker der Schweiz kursiv schreiben analog Art. 5a bis 5c.
(VKCS)
Verband der Kantons- 5e.3
chemiker der Schweiz "Es darf als Lebensmittel zur Verwendung in… Getränken, die als Präzisierung der Angabe beim Getränk.
(VKCS) Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten am Tag angeboten wer- Falls es sich nur um eine "Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende
den,…". Ernährung" handelt, ist beispielsweise folgende Ergänzung ange-Wird beim Getränk eine Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende bracht:
Ernährung und/oder ein diätetisches Lebensmittel für besondere "… Getränken für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die als medizinische Zwecke gemeint? Es ist nicht klar. Die Angabe muss Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten am Tag angeboten werentsprechend präzisiert werden. Die Angabe ist so zu formulieren, den…".
dass eine klare Zuordnung zur in der Schweiz geregelten Lebensmit-
telgruppe gemacht werden kann. Lateinische Namen einheitlich kursiv schreiben.
Lateinische Namen (wie Brassica cempetris) einheitlich kursiv schrei-
ben analog Art. 5a bis 5c.
Verband der Kantons- 5f.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Ergänzung: zum besseren Verständnis:
chemiker der Schweiz in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden darf oder nicht. "Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-(VKCS) Eine Präzisierung mit der Bezeichnung "nur" wäre eindeutiger. gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden."
Verband der Kantons- 5f.5 Weil das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln ein- Ergänzung wie:
chemiker der Schweiz gesetzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss "Die maximale Menge an Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren (VKCS) Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physio- Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verordnung
logisch nützlicher Stoffe meistens nicht aussagekräftig, da Kapseln über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe etc. im Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder oder in einer vom Hersteller als empfohlene Tagesration darf höchsphysiologisch nützlicher Stoffe nicht aufgeführt sind. Die Angabe ist tens 1,5 g betragen.
deshalb anzupassen. Oder
"… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Ver-