Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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zehrsmenge…"
Verband der Kantons- 5h.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Ergänzung:
chemiker der Schweiz in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden darf oder nicht. "Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-(VKCS) Eine Präzisierung mit der Bezeichnung "nur" wäre eindeutiger. gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden."
Verband der Kantons- 5h.5 Weil das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln ein- Ergänzung wie:
chemiker der Schweiz gesetzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss "Die maximale Menge an Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseif-(VKCS) Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physio- baren Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Ver-
logisch nützlicher Stoffe meistens nicht aussagekräftig, da Kapseln ordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher etc. im Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder Stoffe oder in einer vom Hersteller empfohlenen Tagesration darf physiologisch nützlicher Stoffe nicht aufgeführt sind. Die Angabe ist höchstens 2,0 g betragen."
deshalb anzupassen. "… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Verzehrsmenge…"
Verband der Kantons- 5i.3 Absatz 3 Absatz 3:
chemiker der Schweiz Die Nennung des Einsatzes eines neuartigen Speiseöls in einer nach Die Lebensmittelgruppe ("Frühgeborenennahrung") ist zu streichen. (VKCS) Art. 5 LGV nicht umschriebenen Lebensmittelgruppe ("Frühgebore-
nennahrung") ist zu streichen. Die Angabe ist nicht angebracht und Absatz 4:
auch nicht nötig, weil dies im Rahmen des Bewilligungs¬verfahrens Es wird empfohlen, den Teil betreffend Frühge-borenennahrung der neuartigen "Frühgeborenen-nahrung" ohnehin beurteilt wird. ebenfalls zu streichen.
Entweder wird die Lebensmittelgruppe in der Verordnung über Spezi-
al-lebensmittel umschrieben, oder die Angabe der Zulässigkeit der
Zutat ge-strichen.
Absatz 4
Das Eingehen auf die Frühgeborenennahrung ist auch hier aufgrund
von Art. 5 LGV eigentlich gar nicht nötig, da eine Beurteilung im Rah-
men des Bewilligungsverfahrens ohnehin stattfindet. Ein Verweis
dieser Art würde nach unseren Kenntnissen zum ersten Mal im
Schweizer Recht stattfinden.
Verband der Kantons- Anhang 1a Anhang 1 wird aufgehoben. Von daher könnte der neu vorgesehene Anpassungsvorschläge:
chemiker der Schweiz Anhang 1a als Anhang 1 bezeichnet werden. Den Anhang 1a als Anhang 1 bezeichnen.
(VKCS)
Titel: "Merkmale von Olivenölen" Den Titel "Anforderungen an Olivenöle" nennen.
Anstelle des oben erwähnten Titels sollte analog Anhang 2 der Titel
"Anforderungen an Olivenöle" heissen.
Verband der Kantons- Anhang 3 Die Begriffe (wie Spezifikation, Merkmal, Test, Stoff, Parameter etc.) Bei den Anhängen 3 bis 11 berücksichtigen:
chemiker der Schweiz werden uneinheitlich gewählt, weil die Daten aus verschiedenen EU-
(VKCS) Verordnungen stammen. Die verwendeten Begriffe und der Aufbau
der Tabellen sollten in dieser Verordnung zum besseren Verständnis
und wegen der Übersichtlichkeit einheitlich gewählt werden.
Begriff "Spezifikation"