Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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schaffen.
Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz-
lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und
wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,
würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem Han-
delshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001 und Nr.
1224/2009).
Landeskanzlei des Kan- übrige 9/4: Absatz ist unter Berücksichtigung/Einbezug von Art. 9 Abs. 9 anzutons Basel-Landschaft Es wird auf vorzunehmende Verpackungshinweise im Zusammen- passen. Siehe Ausführungen unter Art. 9 Abs. 9.
hang mit dem Durcherhitzen von Fleischzubereitungen, Hack¬fleisch
und Fleisch-erzeugnissen (zum Teil aus Geflügel) vor dem Verzehr
eingangen. Eine Anpassung ist nötig aufgrund des neu vorgesehe-
nen Absatzes 9.
Landeskanzlei des Kan- übrige 19/1: Ergänzung:
tons Basel-Landschaft Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)".
und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte
als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu- Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich-
nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit
schaffen.
Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz-
lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und
wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,
würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem Han-
delshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001 und Nr.
1224/2009).
Standeskanzlei des Kan- übrige 9.4: Absatz ist unter Berücksichtigung/Einbezug von Art. 9 Abs. 9 anzutons Uri Es wird auf vorzunehmende Verpackungshinweise im Zusammen- passen. Siehe Ausführungen unter Art. 9 Abs. 9.
hang mit dem Durcherhitzen von Fleischzubereitungen, Hackfleisch
und Fleisch-erzeugnissen (zum Teil aus Geflügel) vor dem Verzehr
eingangen. Eine Anpassung ist nötig aufgrund des neu vorgesehe-
nen Absatzes 9.
Standeskanzlei des Kan- übrige 19.1: Ergänzung:
tons Uri Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)".
und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu-
scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich-
nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit
schaffen. Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der
gesetzlich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeich-
nung und wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen
gelten, würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem
Handelshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001