Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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eingegangen wird. Bst. d: "Enzian" einmal streichen.

Bst. k:

Ergänzung "Likör mit Eizusatz"

"Guignolet" streichen, da auf diesen Likör im Abschnitt 2 des Kapitels "Spirituosen" nirgends darauf eingegangen wird.

Staatskanzlei des Kantons Anhang 8 Mindestalkoholgehalt von Spirituosen Anpassung Titel, da neu nicht mehr auf den Alkoholgehalt aller Aargau Spirituosen eingegangen wird. Beispielsweise:

Bst. c: Der Mindestalkoholgehalt von Topinambur / Brand aus Jerusa- "Mindestalkoholgehalt von spezifischen Spirituo-senkategorien" lem-Artischocke fehlt.

Bst. d: "Enzian" wird zweimal aufgeführt. Ergänzung unter Bst. c:

Bst. k: Der Mindestalkoholgehalt von "Likör mit Eizusatz" fehlt. Dafür wird Topinambur bzw. Brand aus Jerusalem-Artischocke

"Guignolet" erwähnt, obwohl im Kapitel "Spirituosen" nirgends darauf

eingegangen wird. Bst. d: "Enzian" einmal streichen.

Bst. k:

Ergänzung "Likör mit Eizusatz"

"Guignolet" streichen, da auf diesen Likör im Abschnitt 2 des Kapitels "Spirituosen" nirgends darauf eingegangen wird.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Alkoholische Süssgetränke

Obwalden Bemerkungen Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für süsse alkoholische

Getränke (Alcopops) sollen aufgehoben werden. Wir vertreten die An-

sicht, dass diese Vorschrift aus gesellschaftlichen Gründen zum heuti-

gen Zeitpunkt beibehalten werden sollte. Dies auch unter dem Aspekt,

dass Alcopops hauptsächlich von Jugendlichen konsumiert werden und

unter dem Kontext Prävention von Alkoholmissbrauch. Die Angabe ist

zudem für eine sachkundige Wahl der Getränke relevant. Sollte künftig

die Angabe der Zutatenliste für alkoholische Getränke über einem Alko-

holgehalt von 1,2 Volumenprozent aufgrund des vorgesehenen Art. 5a

Bst. f LKV tatsächlich nicht mehr erforderlich sein, so ist die besondere

Kennzeichnungsvorschrift für süsse alkoholische Getränke um so mehr

von Bedeutung.

Spirituosen

Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 befassen sich beide mit dem Mindestalkohol-

gehalt von Spirituosen. Dies sollte in einem gemeinsamen Artikel zu-

sammengefasst werden.

Standeskanzlei des Kan- Generelle Wir beantragen die Aufnahme eines Artikels, wonach Kastanienbrand als

tons Graubünden Bemerkungen spezifische Spirituosenkategorie bestimmt wird.

Landeskanzlei des Kan- Generelle Alkoholische Süssgetränke

tons Basel-Landschaft Bemerkungen Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für süsse alkoholische

Getränke (Alcopops) sollen aufgehoben werden. Wir vertreten die An-

sicht, dass diese Vorschrift aus gesellschaftlichen Gründen zum heuti-