Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Der vorgeschlagene Bst. b schafft somit eine Abweichung vom

geltenden EU-Recht und könnte über ein Gesuch nach dem "Cas-

sis-de-Dijon"-Prinzip ohne weiteres ausgehebelt werden.

Bst. b ist deshalb ersatzlos zu streichen.

Staatskanzlei des Kantons 34.1 d Trotz dem allgemeinen Art. 2 Abs. 1 Bst. p. LKV sollte vorgeschrie- Es sollte explizit erwähnt werden, dass bei Energy Shots die Tages-Solothurn ben werden, dass bei Energy Shots eine Tagesration auf der Ver- ration als Hinweis aufzuführen ist.

packung aufzuführen ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass

von Coffein, Taurin, Glucuronolacton, Inosit und den Vitaminen die

zulässigen Höchstmengen pro Tag nicht überschritten werden

(Gesundheitsschutz).

Standeskanzlei des Kan- Anhang 2 Cranberry (Vaccinium macrocarpon) und Preiselbeere (Vaccinium Preiselbeere nicht durch Kranbeere/ Cranberries ersetzen.

tons Graubünden vitis-idaea) sind nicht das gleiche: Die sogenannte „Kulturpreisel-

beere“ bezeichnet keine Preiselbeere, sondern die Großfrüchtige

Moosbeere (Vaccinium macrocarpon), auch „Cranberry“ genannt,

mit anderer, am Boden kriechender Wuchsform und deutlich ande-

rem Geschmack.

Landeskanzlei des Kan- Anhang 2 Für Cranberries fehlt als einzige Frucht der botanische Name. Er Ergänzung:

tons Basel-Landschaft sollte ergänzt werden (siehe codex standard für Fruchtsäfte und Lateinischer Name entsprechend codex standard für Fruchtsäfte

Fruchtnektar Nr. 247). und Fruchtnektar Nr. 247.

Nun werden wieder 30 % Cranberry-Saft als Mindestgehalt für

Fruchtnektar vorgeschrieben. Aktuell sind es 25 %. Der Wert hat im Bei Fruchtnektar "Cranberry" sollte der Mindest-gehalt an Cranber-Laufe der letzten Jah¬re mehrmals gewechselt. Dies ist eine Zumu- ry-Saft bei 25 Volumenprozent bleiben.

tung für die Getränkeindustrie.

Der ständige Wechsel hängt vermutlich u.a. mit dem Übersetzungs-

Wirrwarr zusammen. Es bestehen Diskrepanzen zwischen den

Verordnungen auf deutsch, französisch und italienisch. Auch in der

EU-Richtlinie Nr. 2012/12/EU (Anhang IV) sind die verschiedenen

Sprachversionen inkonsistent. Solche Unterschiede sind nicht

akzeptabel.

Staatskanzlei des Kantons Anhang 2 Für Cranberries fehlt als einzige Frucht der botanische Name. Er Ergänzung:

Luzern sollte ergänzt werden (siehe codex standard für Fruchtsäfte und Lateinischer Name entsprechend codex standard für Fruchtsäfte

Fruchtnektar Nr. 247). und Fruchtnektar Nr. 247.

Nun werden wieder 30 % Cranberry-Saft als Mindestgehalt für

Fruchtnektar vorgeschrieben. Aktuell sind es 25 %. Der Wert hat im Bei Fruchtnektar "Cranberry" sollte der Mindest-gehalt an Cranber-Laufe der letzten Jah¬re mehrmals gewechselt. Dies ist eine Zumu- ry-Saft bei 25 Volumenprozent bleiben.

tung für die Getränkeindustrie.

Der ständige Wechsel hängt vermutlich u.a. mit dem Übersetzungs-

Wirrwarr zusammen. Es bestehen Diskrepanzen zwischen den

Verordnungen auf deutsch, französisch und italienisch. Auch in der

EU-Richtlinie Nr. 2012/12/EU (Anhang IV) sind die verschiedenen

Sprachversionen inkonsistent. Solche Unterschiede sind nicht