Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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folgbarkeit). Im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit werden unter der Maxime "Äquivalenz mit der Europäischen Union" einzelne Vorschriften aus europäischen Verordnungstexten abgeschrieben, ohne die ganze Verordnung beziehungsweise das gesamte europäische Lebensmittelrecht zu berücksichtigen, was zu einer unklaren, unbefriedigenden und im Endeffekt ungenügenden schweizerischen Gesetzgebung führt.
Im Zusammenhang mit der Übernahme von europäischen Vorschriften sollte gelten: Wenn schon - dann vollständig, oder bleiben lassen! Sonst dient es weder der Wirtschaft noch den zuständigen Behörden und führt zu unnötigen Unklarheiten.
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Auslegung einer leicht lesbaren Schrift bringen! Eine entsprechende Angleichung von Art. 26 LGV an die Regelung von Art. 13 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 würde den Vollzug hinsichtlich der Leserlichkeit von Kennzeichnungselementen in der Schweiz erleichtern.
Erläuterungen
Es sollte nicht auf Listen verwiesen werden, die kaum zugänglich sind (angegebener Link betreffend MFC funktioniert nicht).
Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Angleichungen an die Bestimmungen der Europäischen Union Luzern Bemerkungen werden grundsätzlich begrüsst.
Informationspflichten bei Fernabsatz (wie Internethandel)
Zunehmend werden Lebensmittel auch über das Internet angeboten. Die Europäische Union trägt dieser Tatsache in der Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Rechnung und legt die Bestimmungen der verpflichtenden Angaben für den Fernabsatz fest: Konsumentinnen und Konsumenten sollten die Möglichkeit haben, sämtliche verpflichtenden Angaben beim Fernkauf einsehen zu können.
Eine sachkundige Wahl und ein Kaufentscheid können durch die Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese Angaben nicht getroffen werden. Es besteht die begründete Gefahr einer groben Täuschung. Die Verpflichtung, die notwendigen Angaben auch beim Fernkauf zur Verfügung zu stellen, ist deshalb zwingend einzuführen. Die Bestimmungen von Art. 14 der EU-Verordnung Nr.
1169/2011 sind sinngemäss in der LKV zu übernehmen.
Schweiz. Bauernverband Generelle Die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit werden deutlich er-(SBV) Bemerkungen höht. Die Umsetzung der Auflagen kann nur gewährleistet werden, wenn diese im schweizerischen Recht voll ausformuliert werden und in der schweizerischen Rechtssammlung zur Verfügung stehen. Die Verweise in Artikel 2 Absatz 2 sind daher durch ausformuliertes schweizerisches Recht zu ersetzen. Ein Zusammensuchen der