Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 61Fedlex · Ergebnisbericht

cadre du Cassis de Dijon. La santé de nos jeunes est plus prescriptions techniques étrangères et la surveillance du marché importante que d‟éventuelles entraves au commerce. de ceux-ci7 est abrogé.

Cet article doit être maintenu :

« les boissons alcoolisées sucrées dont l’étiquette ne fait pas

mention de la teneur en alcool conformément à l’art. 3, al. 2, de

l’ordonnance du DFI du 23 novembre 2005 sur les boissons

alcooliques4, »

L‟Europe permet ce genre d‟exception aux Etats membres

(règlement 1169/2011 (40) et art. 41). Pourquoi la Suisse serait-elle

obligée à moins protéger ses jeunes que les pays européens ?

Voir : commentaires concernant l‟ordonnance sur les boissons

alcooliques.

Schweizerischer Obstver- Aufhebung Die Kennzeichnung "alkoholisches Süssgetränk" für Alcopop soll aus keine Änderung von Art.2 Bst.b Ziff.1 bei VIPaV;SR 946.513.8 band Gesundheitsschutzgründen nicht aufgehoben werden.

Staatskanzlei des Kantons Aufhebung Aufhebung bisheriges Recht Keine Änderung vornehmen. Solothurn Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für alkoholische Süss- Die Ausnahmeregelung für alkoholische Süss-getränke gemäss

getränke (Alcopops) sollten nicht aufgehoben werden (siehe dazu Art. 2 Bst. B Ziff. 1 VIPaV sollte nach wie vor gelten und deshalb allgemeine Bemerkungen unter Verordnung über alkoholische Ge- nicht aufgehoben werden. tränke).

Staatskanzlei des Kantons Generelle EU-Recht

Obwalden Bemerkungen Wir begrüssen grundsätzlich die Anpassungen der Verordnung im

Hinblick auf das europäische Recht (wie Konkretisierung Rückver-

folgbarkeit). Im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Rückver-

folgbarkeit werden unter der Maxime "Äquivalenz mit der Europäi-

schen Union" einzelne Vorschriften aus europäischen Verordnungs-

texten übernommen, ohne die ganze Verordnung beziehungsweise

das gesamte europäische Lebensmittelrecht zu berücksichtigen, was

zu einer unklaren, unbefriedigenden und im Endeffekt ungenügen-

den schweizerischen Gesetzgebung führt.

Im Zusammenhang mit der Übernahme von europäischen Vorschrif-

ten sollte gelten: Wenn schon - dann vollständig, oder bleiben las-

sen! Sonst dient es weder der Wirtschaft noch den zuständigen

Behörden und führt zu unnötigen Unklarheiten.

Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und

3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls

übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Ausle-

gung einer leicht lesbaren Schrift bringen! Eine entsprechende An-

gleichung von Art. 26 LGV an die Regelung von Art. 13 der EU-

Verordnung Nr. 1169/2011 würde den Vollzug hinsichtlich der Leser-

lichkeit von Kennzeichnungselementen in der Schweiz erleichtern.

Standeskanzlei des Kantons Generelle Die Änderungen sind sinnvoll und nachvollziehbar und werden

Graubünden Bemerkungen grundsätzlich begrüsst.

Landeskanzlei des Kantons Generelle EU-Recht

Wir begrüssen grundsätzlich die Anpassungen der Verordnung im