Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 61Fedlex · Ergebnisbericht
cadre du Cassis de Dijon. La santé de nos jeunes est plus prescriptions techniques étrangères et la surveillance du marché importante que d‟éventuelles entraves au commerce. de ceux-ci7 est abrogé.
Cet article doit être maintenu :
« les boissons alcoolisées sucrées dont l’étiquette ne fait pas
mention de la teneur en alcool conformément à l’art. 3, al. 2, de
l’ordonnance du DFI du 23 novembre 2005 sur les boissons
alcooliques4, »
L‟Europe permet ce genre d‟exception aux Etats membres
(règlement 1169/2011 (40) et art. 41). Pourquoi la Suisse serait-elle
obligée à moins protéger ses jeunes que les pays européens ?
Voir : commentaires concernant l‟ordonnance sur les boissons
alcooliques.
Schweizerischer Obstver- Aufhebung Die Kennzeichnung "alkoholisches Süssgetränk" für Alcopop soll aus keine Änderung von Art.2 Bst.b Ziff.1 bei VIPaV;SR 946.513.8 band Gesundheitsschutzgründen nicht aufgehoben werden.
Staatskanzlei des Kantons Aufhebung Aufhebung bisheriges Recht Keine Änderung vornehmen. Solothurn Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für alkoholische Süss- Die Ausnahmeregelung für alkoholische Süss-getränke gemäss
getränke (Alcopops) sollten nicht aufgehoben werden (siehe dazu Art. 2 Bst. B Ziff. 1 VIPaV sollte nach wie vor gelten und deshalb allgemeine Bemerkungen unter Verordnung über alkoholische Ge- nicht aufgehoben werden. tränke).
Staatskanzlei des Kantons Generelle EU-Recht
Obwalden Bemerkungen Wir begrüssen grundsätzlich die Anpassungen der Verordnung im
Hinblick auf das europäische Recht (wie Konkretisierung Rückver-
folgbarkeit). Im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Rückver-
folgbarkeit werden unter der Maxime "Äquivalenz mit der Europäi-
schen Union" einzelne Vorschriften aus europäischen Verordnungs-
texten übernommen, ohne die ganze Verordnung beziehungsweise
das gesamte europäische Lebensmittelrecht zu berücksichtigen, was
zu einer unklaren, unbefriedigenden und im Endeffekt ungenügen-
den schweizerischen Gesetzgebung führt.
Im Zusammenhang mit der Übernahme von europäischen Vorschrif-
ten sollte gelten: Wenn schon - dann vollständig, oder bleiben las-
sen! Sonst dient es weder der Wirtschaft noch den zuständigen
Behörden und führt zu unnötigen Unklarheiten.
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und
3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls
übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Ausle-
gung einer leicht lesbaren Schrift bringen! Eine entsprechende An-
gleichung von Art. 26 LGV an die Regelung von Art. 13 der EU-
Verordnung Nr. 1169/2011 würde den Vollzug hinsichtlich der Leser-
lichkeit von Kennzeichnungselementen in der Schweiz erleichtern.
Standeskanzlei des Kantons Generelle Die Änderungen sind sinnvoll und nachvollziehbar und werden
Graubünden Bemerkungen grundsätzlich begrüsst.
Landeskanzlei des Kantons Generelle EU-Recht
Wir begrüssen grundsätzlich die Anpassungen der Verordnung im