Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 65Fedlex · Ergebnisbericht

leicht lesbaren Schrift bringen.

Verband der Kantonschemi- Generelle EU-Recht

ker der Schweiz (VKCS) Bemerkungen Wir begrüssen grundsätzlich die Anpassungen der Verordnung im Hinblick auf das europäische Recht (wie Konkretisierung Rückverfolgbarkeit). Im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit werden unter der Maxime "Äquivalenz mit der Europäischen Union" einzelne Vorschriften aus europäischen Verordnungstexten abgeschrieben, ohne die ganze Verordnung beziehungsweise das gesamte europäische Lebensmittelrecht zu berücksichtigen, was zu einer unklaren, unbefriedigenden und im Endeffekt ungenügenden schweizerischen Gesetzgebung führt.

Im Zusammenhang mit der Übernahme von europäischen Vorschriften sollte gelten: Wenn schon - dann vollständig, oder bleiben lassen! Sonst dient es weder der Wirtschaft noch den zuständigen Behörden und führt zu unnötigen Unklarheiten.

Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Auslegung einer leicht lesbaren Schrift bringen! Eine entsprechende Angleichung von Art. 26 LGV an die Regelung von Art. 13 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 würde den Vollzug hinsichtlich der Leserlichkeit von Kennzeichnungselementen in der Schweiz erleichtern.

Erläuterungen

Es sollte nicht auf Listen verwiesen werden, die kaum zugänglich sind (angegebener Link betreffend MFC funktioniert nicht).

Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Änderungen gegenüber der aktuellen Version vom 1.1.2013 St. Gallen Bemerkungen werden begrüsst. Speziell die die Konkretisierung der Rückverfolgbarkeit in Art. 50 erscheinen uns sinnvoll.

Da die Angleichung an EU-Recht im Zuge dieser Revision vor allem im Hinblick auf die Vermeidung von technischen Handelshemmnissen geschieht und exportierende Unternehmen sich hinsichtlich der Leserlichkeit ihrer Verpackungsangaben an der europäischen Verordnung Nr. 1169/2011 orientieren werden, ist die Nichtübernahme der Regelungen hinsichtlich der für eine gute Leserlichkeit der Packungsangaben

erforderlichen Mindestschriftgrösse von Art. 13 Abs. 2 u. 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011 in die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 3 der LGV nicht nachvollziehbar. Bislang orientiert sich der Vollzug von Art. 26 Abs. 3 der LGV an einer Vereinbarung des VKCS, wonach eine Schriftgrösse , die "Arial-7" entspricht als hinreichend leserlich angesehen wird. Diese Anforderungen weichen nicht wesentlich von den nun im EU-Recht formulierten konkreten Bestimmungen ab. Eine entsprechende Angleichung von Art. 26 der LGV an die Regelung