Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Basel-Landschaft Bemerkungen Hinblick auf das europäische Recht (wie Konkretisierung Rückver-
folgbarkeit). Im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Rückver-
folgbarkeit werden unter der Maxime "Äquivalenz mit der Europäi-
schen Union" einzelne Vorschriften aus europäischen Verordnungs-
texten übernommen, ohne die ganze Verordnung beziehungsweise
das gesamte europäische Lebensmittelrecht zu berücksichtigen, was
zu einer unklaren, unbefriedigenden und im Endeffekt ungenügen-
den schweizerischen Gesetzgebung führt.
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und
3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls
übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Ausle-
gung einer leicht lesbaren Schrift bringen! Eine entsprechende An-
gleichung von Art. 26 LGV an die Regelung von Art. 13 der EU-
Verordnung Nr. 1169/2011 würde den Vollzug hinsichtlich der Leser-
lichkeit von Kennzeichnungselementen in der Schweiz erleichtern.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Da die diversen EU Definitionen nur mit dem Hinweis auf die ent- Der online Rechtstext ist mit Hyperlinks zu den entsprechenden Basel-Stadt Bemerkungen sprechende Verordnung, jedoch nicht wortwörtlich zitiert werden, Artikeln der zitierten EU-Verordnungen zu ergänzen.
wird dem Rechtsunterworfenen zugemutet, dass er die entsprechen- In den Erläuterungen ist detaillierter auszuführen, welche Konseden Rechtstexte konsultiert und sich die entsprechenden Definitio- quenzen sich durch die Übernahme der Definitionen aus dem EUnen zusammensucht. Recht für den Rechtsunterworfenen in der Schweiz ergeben.
Standeskanzlei des Kantons Generelle EU-Recht
Uri Bemerkungen Wir begrüssen grundsätzlich die Anpassungen der Verordnung im
Hinblick auf das europäische Recht (wie Konkretisierung Rückver-
folgbarkeit). Im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Rückver-
folgbarkeit werden unter der Maxime "Äquivalenz mit der Europäi-
schen Union" einzelne Vorschriften aus europäischen Verordnungs-
texten übernommen, ohne die ganze Verordnung beziehungsweise
das gesamte europäische Lebensmittelrecht zu berücksichtigen, was
zu einer unklaren, unbefriedigenden und im Endeffekt ungenügen-
den schweizerischen Gesetzgebung führt.
Im Zusammenhang mit der Übernahme von europäischen Vorschrif-
ten sollte gelten: Wenn schon - dann vollständig, oder bleiben las-
sen! Sonst dient es weder der Wirtschaft noch den zuständigen
Behörden und führt zu unnötigen Unklarheiten.
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und
3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls
übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Ausle-
gung einer leicht lesbaren Schrift bringen! Eine entsprechende An-
gleichung von Art. 26 LGV an die Regelung von Art. 13 der EU-
Verordnung Nr. 1169/2011 würde den Vollzug hinsichtlich der Leser-
lichkeit von Kennzeichnungselementen in der Schweiz erleichtern.
Staatskanzlei des Kantons Generelle EU-Recht
Luzern Bemerkungen Wir begrüssen grundsätzlich die Anpassungen der Verordnung im
Hinblick auf das europäische Recht (wie Konkretisierung Rückver-