Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Staatskanzlei des Kantons übrige Siehe Bemerkungen zu II Abs. 1 Erster Satz unter Titel entsprechend korrigieren.

Luzern

Staatskanzlei des Kantons übrige Pantothensäure Zulässige Höchstmenge der Pantothensäure in Einklang mit der AV Luzern Die zulässige Höchstmenge für Pantothensäure wird für Energy 1108 bringen.

Drinks mit 4 mg/100 ml angegeben. In der in den Erläuterungen

erwähnten AV 1108 wird der Höchstgehalt aber auf 6 mg/500 ml,

also 1.2 mg/100 ml begrenzt. Die nach der Verordnung über den

Zusatz essenziel-ler/physiologisch nützlicher Stoffe mögliche Über-

dosierung betrifft nur die Zusammensetzung an sich, nicht aber die

zulässige Deklaration. Die zulässige Höchstmenge von 4 mg/100 ml

(= 20 mg/500 ml!) für Energy Drinks ist nicht nachvollziehbar.

Staatskanzlei des Kantons übrige Die Höchstmengen nach Anhang 4 widersprechen teilweise den In Anhang 4 sind die Höchstmengen der stark koffeinhaltigen Ge-Luzern Vorgaben der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder phy- tränke unter Berücksichti¬gung der Tagesration (500 ml) zu über-

siologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln. Die Erläuterungen prüfen und wo nötig anzupassen (insbesondere Vitamin B6).

halten fest, dass auch für die stark coffeinhaltigen Fertiggetränke

von einer durchschnittlichen täglichen Einnahme von 500 ml auszu-

gehen ist. Unter dieser Voraussetzung erreichen die Tagesdosen

für stark coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss den Vorgaben von

Anhang 4 Werte, die bis zu einem Faktor 7.1 (Vitamin B6) über den

in der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch

nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln festgelegten Höchstmengen

liegen.

Wie ist es möglich, dass solch stark überdosierte Getränke als

Nicht-Speziallebensmittel eingestuft werden können (Gesundheits-

schutz)?

Staatskanzlei des Kantons übrige Neu werden Energydrinks und Energyshots nicht mehr in der Ver- 1. Ergänzung von Art. 1 Abs. 1:

Zürich ordnung über Speziallebensmittel, sondern in der vorliegenden “n. Stark coffeinhaltige Getränke (Energydrink) und konzentrierte,

Verordnung über alkoholfreie Getränke umschrieben. Dabei sollen stark coffeinhaltige Getränke (Energyshot).”

sie in die Kategorie Instant- und Fertiggetränke eingeteilt werden.

Die Unterstellung der Energydrinks und –shots unter die Kategorie 2. Neues Kapitel für Energydrinks und -shots schaffen, in dem die Instant- und Fertiggetränke ist nicht passend. Es sollte ein neues entsprechende Regelung von Art. 33, 33a und 34 statuiert werden. Kapitel geschaffen werden, in welchem sämtliche Anforderungen an

Energydrinks und –shots eigenständig zusammengefasst werden.

Staatskanzlei des Kantons übrige 30 & 32:

Zürich Tomatensaft wird neu als Fruchtsaft und nicht mehr als Gemüsesaft Umteilung von Tomatensaft vom Gemüsesaft zu Fruchtsaft.

definiert. Die Anforderungen an Tomatensaft als Gemüsesaft wur-

den aber nicht zu Tomatensaft als Fruchtsaft übertragen.

Die neu vorgesehene Einteilung führt zur Widersprüchlichkeiten mit

der Schweizer Gesetzgebung. Tomaten werden in der Verordnung

über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte unter

Gemüse eingeteilt (Art. 5 Abs. 2 Bst. D. Fruchtgemüse).

Tomaten fallen auch in der FIV unter den Begriff "Gemüse". Es wird