Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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bleibt.
(Bemerkung: Anerkannte technische Normen müssen bei der Beurteilung eines Sachverhalts auch ohne konkrete Nennung in den Verordnungen von den Vollzugsorganen herangezogen werden. Dort wo also eine Anforderung, zum Beispiel ein Grenzwert, in einem Artikel bereits festgelegt ist, kann prinzipiell auf die Auflistung von Normen verzichtet werden.)
Art. 1 Bst. a listet die Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-,
Haut- und Haarkontakt auf. Nicht alle in der HKV aufgeführten Anforderungen für diese Gebrauchsgegenstände haben aber direkt etwas mit Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt zu tun (z.B. cadmiumhaltige Gegenstände: Die Anforderungen gründen auf umweltrechtlichen Überlegungen). Die HKV wird immer mehr zum Auffangbecken von unterschiedlichen Sicherheits-aspekten. Für die Vollzugsorgane wird damit das Durchsetzen von verhältnismässigen Massnahmen bei Nicht-Konformität immer komplizierter. Diesem Problem ist bei der Ausgestaltung der HKV mehr Beachtung zu schenken.
Standeskanzlei des Generelle Die Änderungen sind sinnvoll und nachvollziehbar.
Kantons Graubün- Bemerkungen
den
Landeskanzlei des Generelle Die Konkretisierung der in den Artikeln der Verordnung über Gegens-Kantons Basel- Bemerkungen tände für den Humankontakt (HKV) festgelegten Anforderungen wird Landschaft teilweise durch die Auflistung von technischen Normen in den Anhängen
durchgeführt. Die Art der Auflistung verhindert den Einsatz von alternativen Prüfmethoden. Der Verweis auf die Normen muss so gestaltet werden, dass die Verwendung von alternativen Prüfmethoden möglich bleibt.
(Bemerkung: Anerkannte technische Normen müssen bei der Beurteilung eines Sachverhalts auch ohne konkrete Nennung in den Verordnungen von den Vollzugsorganen herangezogen werden. Dort wo also eine Anforderung, zum Beispiel ein Grenzwert, in einem Artikel bereits festgelegt ist, kann prinzipiell auf die Auflistung von Normen verzichtet werden.)
Art. 1 Bst. a listet die Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-,
Haut- und Haarkontakt auf. Nicht alle in der HKV aufgeführten Anforderungen für diese Gebrauchsgegenstände haben aber direkt etwas mit Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt zu tun (z.B. cadmiumhaltige Gegenstände: Die Anforderungen gründen auf umweltrechtlichen Überlegungen). Die HKV wird immer mehr zum Auffangbecken von unterschiedlichen Sicherheits-aspekten. Für die Vollzugsorgane wird damit das Durchsetzen von verhältnismässigen Massnahmen bei Nicht-Konformität immer komplizierter. Diesem Problem ist bei der Ausgestaltung der HKV mehr Beachtung zu schenken.