Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Haut- und Haarkontakt auf. Nicht alle in der HKV aufgeführten Anforderungen für diese Gebrauchsgegenstände haben aber direkt etwas mit Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt zu tun (z.B. cadmiumhaltige Gegenstände: Die Anforderungen gründen auf umweltrechtlichen Überlegungen). Die HKV wird immer mehr zum Auffangbecken von unterschiedlichen Sicherheits-aspekten. Für die Vollzugsorgane wird damit das Durchsetzen von verhältnismässigen Massnahmen bei Nicht-Konformität immer komplizierter. Diesem Problem ist bei der Ausgestaltung der HKV mehr Beachtung zu schenken.
Staatskanzlei des Generelle Die Anforderungen an Gegenstände sowie Messmethoden werden in Kantons Zürich Bemerkungen der vorliegenden Verordnung vermehrt mittels Verweis auf technische Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) konkretisiert. Dies kann je nach Formulierung die Anwendung von alternativen Prüfmethoden ausschliessen, was sowohl Herstellerinnen und Hersteller als auch die Vollzugsbehörden unnötig einschränkt. Wir beantragen deshalb, inskünftig entweder auf die Verbindlicherklärung von solchen technischen Normen, denen in der Praxis als anerkannte Standards ohnehin eine grosse Bedeutung zukommt, zu verzichten oder den Verweis
auf die Normen so zu formulieren, dass auch alternative Mess -
methoden angewendet werden können. Im vorliegenden Entwurf wird beispielsweise in Art. 2 in Verbindung mit Anhang 1 für die Über - prüfung der Anforderungen betreffend nickelhaltige Gegenstände neu für fast alle Gegenstände verbindlich auf SN EN 1811:2011 verwiesen. Diese Norm schliesst aber die Anwendung des bei den Vollzugsbehörden
etablierten und in der Praxis bewährten Nickelabwischtests nach Schweizerischem Lebensmittelbuch aus.
Des Weiteren legt die vorliegende Verordnung gemäss Art. 1 Bst. a die Anforderungen an Gebrauchsgegenstände fest, die mit der Schleimhaut, der Haut oder den Haaren in Kontakt kommen können. Nicht alle dieser Anforderungen haben jedoch ihren Ursprung im Gesundheitsschutz.
So gründen zum Beispiel die Anforderungen an cadmiumhaltige
Gegenstände auf umweltschutzrechtlichen Überlegungen (Art. 2a). Die unterschiedlichen Hintergründe der Regelungen verkomplizieren den Vollzug, insbesondere das Durchsetzen verhältnismässiger Massnahmen
im Falle eines Regelverstosses. Bestimmungen in dieser Verordnung, die nicht durch die Zielsetzungen des Lebensmittel- und Gebrauchs - gegenständerechts motiviert sind, sind deshalb im betreffenden Rechtsbereich
unterzubringen.
Staatskanzlei des Generelle Art. 1 Bst. a listet die Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Kantons Thurgau Bemerkungen Haarkontakt auf. Nicht alle in der Verordnung aufgeführten Anforderungen für diese Gebrauchsgegenstände haben aber direkt etwas mit den