Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Staatskanzlei des Generelle Keine Bemerkungen
Kantons Basel- Bemerkungen
Stadt
Chancellerie d’Etat Generelle Pas de remarque
du Canton de Vaud Bemerkungen
Standeskanzlei des Generelle Die Konkretisierung der in den Artikeln der Verordnung über Gegens-Kantons Uri Bemerkungen tände für den Humankontakt (HKV) festgelegten Anforderungen wird
teilweise durch die Auflistung von technischen Normen in den Anhängen durchgeführt. Die Art der Auflistung verhindert den Einsatz von alternativen Prüfmethoden. Der Verweis auf die Normen muss so gestaltet werden, dass die Verwendung von alternativen Prüfmethoden möglich bleibt.
(Bemerkung: Anerkannte technische Normen müssen bei der Beurteilung eines Sachverhalts auch ohne konkrete Nennung in den Verordnungen von den Vollzugsorganen herangezogen werden. Dort wo also eine Anforderung, zum Beispiel ein Grenzwert, in einem Artikel bereits festgelegt ist, kann prinzipiell auf die Auflistung von Normen verzichtet werden.)
Art. 1 Bst. a listet die Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-,
Haut- und Haarkontakt auf. Nicht alle in der HKV aufgeführten Anforderungen für diese Gebrauchsgegenstände haben aber direkt etwas mit Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt zu tun (z.B. cadmiumhaltige Gegenstände: Die Anforderungen gründen auf umweltrechtlichen Überlegungen). Die HKV wird immer mehr zum Auffangbecken von unterschiedlichen Sicherheits-aspekten. Für die Vollzugsorgane wird damit das Durchsetzen von verhältnismässigen Massnahmen bei Nicht-Konformität immer komplizierter. Diesem Problem ist bei der Ausgestaltung der HKV mehr Beachtung zu schenken.
Staatskanzlei des Generelle Die Konkretisierung der in den Artikeln der Verordnung über Gegens-Kantons Luzern Bemerkungen tände für den Humankontakt (HKV) festgelegten Anforderungen wird
teilweise durch die Auflistung von technischen Normen in den Anhängen durchgeführt. Die Art der Auflistung verhindert den Einsatz von alternativen Prüfmethoden. Der Verweis auf die Normen muss so gestaltet werden, dass die Verwendung von alternativen Prüfmethoden möglich bleibt.
(Bemerkung: Anerkannte technische Normen müssen bei der Beurteilung eines Sachverhalts auch ohne konkrete Nennung in den Verordnungen von den Vollzugsorganen herangezogen werden. Dort wo also eine Anforderung, zum Beispiel ein Grenzwert, in einem Artikel bereits festgelegt ist, kann prinzipiell auf die Auflistung von Normen verzichtet werden.)
Art. 1 Bst. a listet die Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-,