Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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sonst ein Handelshemmnis geschaffen werde. Aus Gründen des Jugendschutzes solle zudem nach Meinung der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren nach wie vor ein Hinweis angebracht werden müssen, dass stark koffeinhaltige Fertiggetränke (Energydrink, Energy Drink) und konzentrierte stark koffeinhaltige Fertiggetränke (Energy Shot) nicht mit Alkohol zu mischen seien. Das Mischen von Alkohol mit Energy Drinks führe dazu, dass deutlich mehr Alkohol konsumiert werde.
3.14 Teilrevision der Verordnung über den Zusatz essentieller oder physiologisch nütz-
licher Stoffe zu Lebensmitteln (SR 817.022.32)
Grundsätzlich wurden die vorgeschlagenen Änderungen von den Kantonen als sinnvoll und nachvollziehbar begrüsst. Es wurde angemerkt, dass beim vorliegenden Entwurf der Eindruck entstehe, dass nur wenige neuartige Speiseöle bei der Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren erlaubt seien, was sicher nicht gemeint sei. Auch wurde von der FIAL und von den Detailhändlern verlangt, dass es möglich sein solle, statt der in der Schweiz gebräuchlichen „empfohlenen Tagesdosis“ die „festgelegte Referenzmenge“ gemäss EU anzugeben.
3.15 Teilrevision der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41)
Es wurde vom Verband der Kantonschemiker beantragt, die Konkretisierung der in den Artikeln der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (HKV) festgelegten Anforderungen teilweise durch die Auflistung technischer Normen in den Anhängen zu ersetzen. Die Art der Auflistung verhindere den Einsatz alternativer Prüfmethoden. Deren Verwendung müsse möglich bleiben.