Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten
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Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
Gegen den Entscheid des Bundesrates über die Anerkennung einer Schule ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht unzulässig. Diese Ausnahme ist sachlich gerechtfertigt, da der Bundesrat bei der Anerkennung von Schulgründungen gemäss Artikel 3 Absatz 3 nicht rein rechtliche, sondern explizit und in weitgehendem Mass auch politische – im vorliegenden Fall: aussenpolitische – Kriterien zu berücksichtigen hat.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Absatz 2: Artikel 17 sieht das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens vor. Wie erwähnt könnte sich die Finanzierung der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland auf Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes abstützen.21 Da die nächste Finanzierungsperiode des Kulturförderungsgesetzes die Jahre 2016 – 2019 umfasst, wird die Förderung der Präsenz schweizerischer Bildung daher bis Ende 2015 weiterhin aufgrund einer eigenen Kreditrubrik erfolgen.
21 Vgl. Fussnote 20.