Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten

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- Stufengerechte Zuordnung der Kompetenzen

- Regelungsdichte

- Inhalt, Umfang und Finanzierbarkeit von neuen Fördertatbeständen

Die eingangs (Ziffer 2.2) erwähnten Vorgaben des Bundesrats für die Gesetzesrevision wurden stichwortartig wie folgt umgesetzt:

- Stärkere Gewichtung der Präsenz schweizerischer Bildung: Der Vorentwurf zu

einem neuen Gesetz betont die Bedeutung der Schweizerschulen für die schweizerische Präsenz im Ausland, was im vorgeschlagenen neuen Namen des Gesetzes („Bundesgesetz über die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland“) zum Ausdruck kommt. Inhaltlich manifestiert sich die stärkere Gewichtung der Präsenz schweizerischer Bildung in erster Linie wie folgt: 1. Verzicht auf Auflagen in Bezug auf einen Minimalanteil von Schweizer Schülerinnen und Schülern an den Schweizerschulen im Ausland, 2. Berücksichtigung der Gesamtschülerzahl bei der Subventionsbemessung für Schweizerschulen sowie 3. Verpflichtung der Schulen und der anderen Trägerschaften schweizerischer Bildungsvermittlung, in Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Vertretung die Beziehungen zu den ehemaligen Schülerinnen und Schülern zu pflegen.

- Erhöhte Flexibilität: Die Lockerung der gesetzlichen Auflagen für anerkannte

Schweizerschulen ermöglicht diesen eine grössere betriebliche Flexibilität und eine höhere Eigenfinanzierung. Dem Bund erlaubt dies Einsparungen zu Gunsten anderer Fördermöglichkeiten.

- Erweiterung der Fördermöglichkeiten: Zur Verstärkung und Weiterentwicklung

der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland sollen neu an Standorten, die für die schweizerische Aussenpolitik bedeutsam sind, Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau von Schweizerschulen im Ausland vergeben werden können.

- Ausweitung der Kooperationen: Schweizspezifische Bildungsangebote mit be-

sonderer Ausstrahlung im Gastland sollen unterstützt werden können, gegebenenfalls auch von gewinnorientierten Bildungsunternehmen.

- Berufliche Grundbildung: Die berufliche Grundbildung soll gefördert werden kön-

nen, sei es an Schweizerschulen im Ausland, sei es an anderen privaten Trägerschaften, jeweils in Zusammenarbeit mit schweizerischen Berufsverbänden und schweizerischen Unternehmungen im Gastland.

- Planungssicherheit: Es wird das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens

vorgesehen, wobei das Verfahren in der Verordnung geregelt werden soll.

Die Frage, welches Departement inskünftig für das Dossier „Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland“ zuständig sein soll, hat die Arbeitsgruppe nicht beantwortet. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 17. September 2010 wurde das EDI mit der Vorbereitung der Gesetzesrevision betraut. Die Frage der künftigen Anbindung wird