Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten

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hen der Schweiz beeinträchtigen; für die Aufrechterhaltung der Anerkennung einer Schule sind sie daher von grundlegender Bedeutung.

Aus diesem Grund verfolgt das BAK schon seit langem aufmerksam die finanzielle Entwicklung der Schweizerschulen und interveniert frühzeitig, wenn Probleme auftreten. Die Schulen verfügen seit nunmehr zehn Jahren über eine einheitliche elektronische Rechnungslegung und unterliegen einem kontinuierlichem Reporting und Controlling. Die digitalisierte Berichterstattung an das BAK umfasst Betriebsrechnung, Bilanz, Geldfluss, Voranschlag und Finanzplanung. Zudem erhielten die Schulen ein Handbuch, das eine einheitliche Verbuchung sicherstellt und ein besseres Benchmarking ermöglicht. Die Schulen verfügen als Analyseinstrument über ein Programm zur Datenauswertung (Kennzahlen) in Form von Tabellen und Grafiken. Seit 2008 verlangt das BAK von den Schulen zudem eine detaillierte vierjährige Finanzplanung. Sie beruht auf einem einfachen Format eines Business Plans und enthält Plan-Erfolgsrechnung, Plan-Bilanz, Finanzierungsplan und einige zusätzliche Informationen. Die BAK-Berichterstattung befolgt die neuen Richtlinien des Swiss GAAP FER (FER = FachEmpfehlungen zur Rechnungslegung), die zum Standard für die Finanzberichterstattung in der Schweiz geworden sind.

Art. 9 Art und Bemessung der Finanzhilfen

Absatz 1: Eine Schule, die vom Bundesrat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 anerkannt worden ist, hat einen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen des Bundes. Da eine Schule auf Dauer angelegt ist und ihre Organisation, ihr Lehrkörper und ihr Bildungsangebot weitgehend durch die Auflagen des Bundesgesetzes bestimmt werden, braucht sie eine gewisse Rechtsicherheit in Bezug auf die Gewährung von Bundesbeiträgen. Hinzu kommt, dass eine Schule ohne Imageschaden nicht kurzfristig ihren Lehrkörper und ihr Bildungsangebot um- oder kurzfristig ihren Betrieb einstellen kann.

Absatz 2: Im Unterschied zum AAG werden nicht nur die Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler (und neu: auch Schweizer Lernender) und die Anzahl beitragsberechtigter Schweizer Lehrpersonen, sondern auch die Anzahl nichtschweizerischer Kinder und Jugendlicher als Kriterium für die Beitragsbemessung herangezogen. Damit soll die Leistung der Schweizerschulen für die Präsenz schweizerischer Bildung im Gastland auch finanziell Berücksichtigung finden. Allerdings werden die Beiträge pro Schweizer Schüler und Lernender höher liegen als jene für Schüler und Lernender ohne schweizerisches Bürgerrecht.

Da in den vergangenen Jahrzehnten die Zahl der Lehrpersonen, die – oft auch im Interesse der Schweizerschulen – Teilpensen unterrichten, gestiegen ist, ist es unumgänglich, für die Bemessung der Finanzhilfe an beitragsberechtigte Lehrpersonen den Schulstufen angepasste Vollzeitäquivalenzen in der Verordnung festzulegen.

Absatz 3: Wie in den geltenden Rechtsgrundlagen soll die Anzahl beitragsberechtigter Lehrpersonen in der Verordnung geregelt werden. Heute müssen für jede Lehrperson, an die Finanzhilfen ausgerichtet werden sollen, mindestens sechs Schweizer