Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten

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Der Entscheid des zuständigen Bundesamts über die Anerkennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Patronatskanton und dem BBT sowie nach Konsultation der KPSBA (s. Erläuterungen zu Art. 20).

Art. 6 Voraussetzungen für die Anerkennung von Filialschulen

Unter Filialschulen versteht man eine Dépendance, also einen Zweigbetrieb der Schweizerschule. Das AAG enthält keine Bestimmungen zu den Filialschulen. Neu soll im Gesetz eine ausdrückliche Grundlage geschaffen werden, welche die Schaffung und Unterstützung von Filialschulen vorsieht.

Das BAK hat der AAK aber schon 1991 das Gesuch der Schweizerschule Mexiko, in Cuernavaca eine Filialschule führen zu können, zur Stellungnahme vorgelegt. Die AAK hat aufgrund dieses Gesuchs die Bedingungen festgehalten, die erfüllt sein müssen, damit die gewünschte Bewilligung erteilt werden kann. 1996 hat das BAK gestützt auf Empfehlungen der AAK Richtlinien für die Bewilligung der Beitragsberechtigung von Filialschulen formuliert; sie halten die Voraussetzungen fest, denen entsprochen werden muss, damit eine Filialschule als integraler Bestandteil der Schweizerschule betrachtet werden kann. Die Voraussetzungen sollen nunmehr auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Der Entscheid des zuständigen Bundesamts über die Anerkennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Patronatskanton und nach Konsultation der KPSBA (s. Erläuterungen zu Art. 20).

Folgende Schweizerschulen verfügen über Filialschulen: Mexiko-City mit Cuernavaca und Querétaro, Sao Paulo mit Curitiba – seit 2008 in Form einer gemeinsamen Schweizerschule Sao Paulo/Curitiba (Associação Escola Suíço-Brasileira) – und Mailand mit Como (seit Herbst 2011). Der Entstehung von Filialschulen liegen zwei einander meist ergänzende Hauptmotive zugrunde: die Berücksichtigung schulischer Bedürfnisse von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die am Rand des Einzugsgebiets einer Schweizerschule wohnen, und wirtschaftliche Überlegungen in Bezug auf die Sekundarstufe II; Filialschulen führen in der Regel nur bis zur Sekundarstufe I und sind daher „Zulieferbetriebe“ für das Gymnasium am Hauptsitz der Schweizerschule; sie tragen zu ausreichend grossen Klassenbeständen auf der Gymnasialstufe bei, was pädagogisch und wirtschaftlich von Vorteil ist und die schweizerische Präsenz im Gastland verstärkt.

Art. 7 Sozialversicherung der schweizerischen Lehrpersonen

Der vorliegende Artikel regelt die Fragen der Sozialversicherung der an den Schweizerschulen im Ausland beschäftigten Schweizer Lehrpersonen. Da diese in ihrer grossen Mehrheit nach einigen Jahren Auslandstätigkeit wieder in die Schweiz zurückkehren, geht es vor allem um die Vermeidung von Versicherungslücken bei den schweizerischen Sozialwerken. Die sie beschäftigenden Schweizerschulen müssen den gesetzlichen Arbeitgeberanteil an die Versicherungsbeiträge leisten. In den Ländern, wo die schweizerischen Lehrpersonen der schweizerischen AHV/IV freiwillig