Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten

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beitreten können, müssen ihnen die Schulen die Hälfte der Beiträge an diese Versicherung erstatten.

Schweizer Lehrpersonen, welche an Schweizerschulen in Europa tätig sind, sind auf Grund des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union weiterhin in der obligatorischen AHV/IV versichert. Schweizer Lehrpersonen in Chile können sich auf Grund des Sozialversicherungsabkommens mit Chile ebenfalls weiterhin in der obligatorischen AHV versichern. Den schweizerischen Lehrpersonen an den übrigen Schweizerschulen in Übersee steht es frei, sich in der freiwilligen AHV/IV zu versichern. Zudem können diese Lehrpersonen auf Gesuch hin die obligatorische Versicherung gemäss Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)13 weiterführen, da Educationsuisse die Abrechnungs- und Beitragspflicht gegenüber der Eidgenössischen Ausgleichskasse übernimmt. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Lehrpersonen während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch oder freiwillig in der AHV versichert gewesen sein müssen, und zwar unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland. Schweizerische Lehrpersonen, die die Voraussetzungen des AHVG nicht erfüllen, sind im jeweiligen Staat der Erwerbstätigkeit zu versichern. Bietet der jeweilige Staat keinen ausreichenden Sozialversicherungsschutz, sind die Lücken über private Versicherungen abzudecken. Ein analoges Vorgehen ist gegebenenfalls auch bei der beruflichen Vorsorge vorzusehen.

Die berufliche Vorsorge muss den Anforderungen des entsprechenden Bundesgesetzes genügen. Die Schulen haben ihre Arbeitgeberpflicht zu erfüllen. Sie versichern ihre schweizerischen Lehrpersonen bei deren angestammten kantonalen Pensionskassen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen der Kassen dies zulassen, oder bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. Je nach Kasse kann dies höchst unterschiedliche Belastungen für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Aus diesem Grund steht der Entscheid, wenn eine Wahl möglich ist, der Schule zu.

Der versicherte Verdienst bei der Publica wird wie bisher durch das zuständige Bundesamt je nach Schulstufe pauschal festgelegt. Wie in den vergangenen Jahrzehnten erfolgt die Anpassung der versicherten Verdienste grundsätzlich im gleichen Ausmass und zum gleichen Zeitpunkt wie beim Bundespersonal.

Was die Kranken- und Unfallversicherung betrifft, sollen die Schulen für einen Versicherungsschutz sorgen, der dem in der Schweiz üblichen vergleichbar ist.

Art. 8 Meldepflichten

Es versteht sich von selbst, dass die Schulen gehalten sind, das zuständige Bundesamt über einschneidende Ereignisse zu orientieren, die ihren Betrieb unmittelbar und kurzfristig beeinflussen. Der Meldepflicht unterliegen aber auch Entwicklungen, die nur mittel- oder langfristig die Voraussetzungen für die Anerkennung berühren. In besonderem Masse gilt dies für die finanzielle Situation der Schulen. Schwierigkeiten finanzieller Natur können das weitere Bestehen der Schule gefährden und das Anse-