Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten
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Schüler nachgewiesen werden (Artikel 11 AAV). In Zukunft kommt als weiteres Kriterium der Gesamtschülerbestand hinzu.
Absatz 4: Nicht nur die Gesetzgebung des Gastlandes, sondern auch überzeugende pädagogische Gründe können – die Zustimmung des Patronatskantons vorausgesetzt – ausnahmsweise die Anstellung einer nichtschweizerischen Lehrperson nahelegen, so z.B. das Erteilen von Englisch durch eine muttersprachliche Lehrperson.
Absatz 5: Der Bundesrat wird die in den Absätzen 2 – 4 genannten Kriterien, die die Berechnungsgrundlage bilden, in der Verordnung präzisieren. Die entsprechenden Bestimmungen sind auf Dauer angelegt. Die Beitragssätze für die einzelnen Kriterien müssen hingegen je nach Höhe des Budgetkredits kurzfristig geändert werden können. Der Bundesrat wird die Festlegung der Beitragssätze daher an das zuständige Departement delegieren. Die Festlegung soll in Form einer Departementsverordnung geschehen.
Art. 10 Ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen
Auch das geltende Gesetz enthält eine Bestimmung, die ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen ermöglicht (Art. 5 AAG). Um ein „Grounding“ abzuwenden, das dem Ansehen der Schweizerschulen und der Schweiz massiv und nachhaltig schaden würde, sollte die Möglichkeit ausserordentlicher Zulagen im Gesetz vorgesehen werden. Diese Zulagen sollen entweder mit dem Ziel gewährt werden, einer Schule wieder auf die Beine zu helfen und ihr eine weitere Existenz zu ermöglichen oder aber eine geordnete Schliessung zu gewährleisten.
Art. 11 Übertragung von Liegenschaften
Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 4. November 2009 das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) damit beauftragt, die Straffung des Portfolios bei den zivilen Bundesbauten zu prüfen. Darunter fallen auch die beiden Liegenschaften der Schweizerschulen in Catania und Rom, die Eigentum des Bundes sind. Durch die Abtretung der beiden Schulgebäude will der Bund die Kosten für Investitionen und Unterhalt einsparen bzw. auf den Nutzer übertragen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich auch inskünftig – etwa infolge einer Liegenschaftsschenkung an den Bund – eine vergleichbare Ausgangslage wieder einstellen könnte. Daher wird aus konkretem Anlass die Form einer generell-abstrakten Norm vorgesehen.
Die Schweizerschule Catania wurde 1904 gegründet und verfügt seit 1929 über ein eigenes Schulgebäude. Die entsprechende Liegenschaft wurde 1928 gänzlich aus Mitteln der Schweizer Kolonie erworben, um der Schweizerschule und dem Schweizer Klub geeignete eigene Räumlichkeiten zur Verfügung stellen zu können. Aufgrund der Bundesratsbeschlüsse vom 17. April und 1. Mai 1942 wurden die Aktien der S.A. Casa Elvetica auf den Bund überschrieben, um die Schule vor italienischer Einflussnahme absichern zu können. Auf Ersuchen der Schule und ohne finanzielle Gegenleistung erwarb der Bund durch Übernahme des Vermögens der S.A. Casa