Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten
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Absatz 2 Buchstabe i: Die vorliegende Bestimmung setzt den Bund instand, durch eine Investitionshilfe eine Schulgründung zu ermöglichen. Ohne entsprechende Starthilfen, wie sie der Bund bis 1980 gewährt hat, wird es kaum mehr zu neuen Schweizerschulen kommen. In der Verordnung sollen die Voraussetzungen für die Investitionshilfe festgehalten werden. Diese Hilfe soll erst dann zum Zuge kommen, wenn die Trägerschaften die dafür erforderlichen Abklärungen und Machbarkeitsstudien vorgelegt haben und die Gründung und den Aufbau der Schule zur Hälfte selbst finanzieren können. Zudem wird für die Investitionshilfe des Bundes eine Höchstgrenze vorgesehen, um im Rahmen der bewilligten Kredite eine möglichst bedürfnisgerechte Mittelverteilung zu gewährleisten.
Absatz 3 Buchstaben b und c: Voraussetzung für eine Unterstützung des Bundes gemäss Absatz 2 ist ein angemessener Gesamtbestand an Schülerinnen und Schülern oder Lernenden beziehungsweise eine angemessene Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schülern oder Lernenden. Schon heute kommen je nach Förderungsform unterschiedliche Minimalzahlen an Schweizer Kinder zur Anwendung. Für einen Beitrag an die Anstellung einer schweizerischen Lehrperson im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a und d werden gegenwärtig 15 Schweizer Schülerinnen und Schüler vorausgesetzt, für Kursbeiträge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe f deren acht und für Ausbildungsmaterialbeiträge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe h deren sechs. Da in Zukunft auch die Gesamtschülerzahl berücksichtigt werden soll, werden die entsprechenden Vorgaben neu festzulegen sein.
Absätze 4 und 5: Ein Patronatskanton ist in vielen Fällen hilfreich, eine unabdingbare Voraussetzung bildet er aber bei Angeboten der beruflichen Grundbildung, da der Vollzug des Berufsbildungsgesetzes den Kantonen obliegt.
Art. 15 Sozialversicherung der Lehrpersonen
Schweizerische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung, die schweizerische Lehrpersonen anstellen oder deren Finanzierung ermöglichen, müssen analog zu den Schweizerschulen im Ausland auch im Sozialversicherungsbereich die Rolle des Arbeitgebers übernehmen oder dafür besorgt sein, dass dies an den Bildungseinrichtungen, an denen die schweizerischen Lehrpersonen tätig sind, geschieht.
Art. 16 Zusammenarbeit und Beziehungspflege
Absätze 1 und 2: Den im Ausland tätigen Schulen und anderen Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung stellen sich viele gemeinsame Fragen pädagogischer, organisatorischer, betrieblicher wie politischer Art. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass sie sich über solche Fragen regelmässig austauschen und ihre Anliegen gegenüber dem zuständigen Departement und den anderen Behörden in der Schweiz koordiniert wahrnehmen. Wie in Ziffer 3.5 dargelegt, wird diese Funktion von Educationsuisse wahrgenommen.