Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten

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Veränderungen unterliegen kann. Aufgrund dieser Differenzierung besteht die stufengerechte Lösung darin, für die erste Frage den Bundesrat, für die zweite Frage, d.h. für die Artikel 4 - 6, eine nachgeordnete Instanz als zuständig zu erklären. Es ist beispielsweise durchaus vorstellbar, dass eine Schweizerschule sich entschliesst, ihr bisheriges Bildungsangebot im Sinne von Artikel 5 durch ein zusätzliches Bildungsangebot in der beruflichen Grundbildung zu erweitern, eventuell sogar im Sinne eines Pilotversuches. Dafür eine zusätzliche Anerkennung durch den Bundesrat vorzusehen, wäre unverhältnismässig; diese Aufgabe soll vom zuständigen Bundesamt wahrgenommen werden.

Absatz 1 Buchstabe c: Mit dem gemeinnützigen Charakter ist die Tatsache angesprochen, dass der erwirtschaftete Gewinn nicht partikulären Interessen, sondern der Bildungseinrichtung selbst zugutekommen muss, insbesondere in Form von Investitionen.

Absatz 1 Buchstabe d: Eltern von schweizerischen Kindern haben Anspruch auf einen partiellen oder vollständigen Erlass des Schulgeldes, sofern sie nachweisen können, dass ihre wirtschaftliche Lage ein entsprechendes Entgegenkommen der Schule rechtfertigt.

Absatz 1 Buchstabe f: Eine Präzisierung des Begriffes „angemessener Minimalbestand“ ist in der Verordnung vorgesehen. Das Ziel sind pädagogisch und wirtschaftlich ausreichend grosse Klassen- und Schulgrössen.

Im Unterschied zum AAG sind keine Bestimmungen vorgesehen, die eine Minimalzahl oder einen bestimmten Prozentsatz an Schweizer Kindern vorschreiben. Entsprechende Vorschriften führen immer wieder zu suboptimalen Betriebsgrössen. Um die gesetzlichen Auflagen einhalten zu können, nehmen Schweizerschulen heute oft weniger Schüler aus dem Gastland und aus Drittländern auf, als ihnen möglich und an sich erwünscht wäre. Der Verzicht auf die Schweizer-Schüler-Klausel vergrössert den betriebswirtschaftlichen Handlungsspielraum der Schweizerschulen und erlaubt ihnen mittel- bis längerfristig, mit tieferen Bundesbeiträgen zurechtzukommen, was anderen Förderungsformen zugutekommt. Den Bedürfnissen der Schweizer Kinder und Jugendlichen wird aber durch eine ganze Reihe von Bestimmungen im Vorentwurf Rechnung getragen (vor allem Art. 3 Abs.1 Bst. d, g, i, j, l, m, n und o sowie Art. 4 – 6). Die Schweizer Kinder bilden zudem ein wichtiges Kriterium bei der Berechnung des Bundesbeitrages.

Absatz 1 Buchstabe g: Die Schule soll der kulturellen Vielfalt Rechnung tragen und dem schweizerischen Element im Unterricht das nötige Gewicht verleihen. Zur Konkretisierung dieser Regelung ist in der Verordnung eine Bestimmung vorgesehen, wonach das Lehrprogramm ausreichenden Unterricht in einer schweizerischen Landessprache sowie in Geographie, Geschichte und Staatskunde der Schweiz zu enthalten hat.

Absatz 1 Buchstabe h: Diese Bestimmung ist evolutiv zu verstehen. Die Anerkennung einer neuen Schule soll daher auch erfolgen können, wenn die Sekundarstufe I noch nicht besteht, sondern Teil des Gesamtkonzeptes bildet, und erst der Kindergarten und die Primarstufe in Betrieb sind.