Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten
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formen, die längerfristig angelegt sind, können Finanzhilfen auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 SuG gewährt werden.
Absatz 1: Nach Artikel 10 AAG konnte der Bund bisher nur „Auslandschweizervereinigungen und schweizerische Organisationen“ unterstützen. Der Vorentwurf geht in diesem Punkt weiter und spricht von „schweizerische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung“. Die Formulierung des AAG war und ist zu restriktiv, da schon heute – gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a AAG – gemeinsame Schulen mit Drittstaaten unterstützt werden können.
Absatz 2 Buchstabe a: Im Unterschied zu den anerkannten Schweizerschulen im Ausland, deren Unterrichtsprogramm sowohl den Anschluss an das Bildungswesen in der Schweiz wie im Gastland ermöglicht, gelten als Internationale Schulen (mit Schweizer Trägerschaft gemäss Art. 13 Abs. 1) Bildungseinrichtungen mit betont internationalem Charakter, in der Regel mit Englisch oder der Sprache des Gastlandes als Unterrichtssprache und einem Angebot an Deutsch- und Französischunterricht. Ihr Lehrprogramm richtet sich in erster Linie auf die Bedürfnisse des Gastlandes und einer international tätigen Kundschaft aus.
Absatz 2 Buchstabe c: Nicht nur Schweizerschulen im Ausland, sondern auch andere Trägerschaften sollen eine betrieblich organisierte schweizerische Berufsbildung anbieten können (vgl. die Erläuterungen zu Art. 5).
Absatz 2 Buchstabe d: Diese Form der Vermittlung schweizerischer Bildung ist schon im AAG enthalten und hat sich in der Praxis bestens bewährt.18
Absatz 2 Buchstabe e: Mit dieser Bestimmung wird die bisherigen Förderung des AJAS weitergeführt (vgl. Ziffer 3.3 und Beilage 4). Die Unterstützung des AJAS ist im AAG nicht explizit aufgeführt, sondern war bloss in der Botschaft zum AAG (BBl 1987 I 117) – in den Erläuterungen zu Artikel 10 AAG – erwähnt worden.
Absatz 2 Buchstabe f: Diese Form der Bildungsförderung ist schon im AAG enthalten und hat sich in der Praxis bestens bewährt.
Absatz 2 Buchstabe g: Es handelt sich um eine neue Bestimmung. Wie im Bericht des Bundesrats vorgesehen19, sollen auch Kooperationen mit privaten Bildungsanbietern ermöglicht werden – sofern sie dank Bundesunterstützung zusätzliche Dienstleistungen im Interesse unseres Landes anbieten. Diese Zusammenarbeit ist auch deshalb von Bedeutung, weil sich auf diesem Weg die schweizerische Präsenz namentlich in wirtschaftlichen Wachstumsregionen am ehesten und am leichtesten verstärken liesse.
Absatz 2 Buchstabe h: Diese Form der Unterstützung ist bereits im AAG enthalten (Art. 10 Abs. 2 Bst. f). Sie gestattet, auch den Bedürfnissen von kleineren Gruppierungen von Auslandschweizern Rechnung zu tragen, und stellt gelegentlich eine kostengünstige Alternative zur Gewährung von Beiträgen für eine schweizerische Lehrperson an einer Auslandsschule eines Drittstaates dar.
18 Bericht vom 19. August 2009, S. 12 und Beilage 2. 19 Bericht vom 19. August 2009, S. 29.