Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

zahlreichen aufstrebenden Regionen sind die Schweizerschulen indessen noch nicht vertreten. Aus heutiger Sicht wären entsprechende Bildungseinrichtungen in Ländern wie China, Indien, Südkorea, Vietnam oder Russland besonders willkommen.

Art. 4 Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinbildenden Se-

kundarstufe II

Die Sekundarstufe II zählt gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h nicht zu den Grundvoraussetzungen einer Schweizerschule. Der Logik dieses Gesetzes folgend obliegt die Anerkennung der Beitragsberechtigung der Sekundarstufe II dem zuständigen Bundesamt.

Die Anerkennung setzt ein überzeugendes Gesuch inkl. Investitionsrechnung voraus. Der Entscheid des zuständigen Bundesamts über die Anerkennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Patronatskanton und nach Konsultation der KPSBA (s. Erläuterungen zu Art. 20).

Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten der berufli-

chen Grundbildung

Die Berücksichtigung der Berufsbildung – und damit ihre Gleichstellung mit der Allgemeinbildung – bildet einen zentralen Punkt der Variante III des bundesrätlichen Berichts vom 19. August 2009.9 Auch der Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2010 „Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation“ bestätigt die Auffassung, wonach die Schweiz Modelle für den Export insbesondere in der Berufsbildung unterstützen sollte. Er nimmt dazu wie folgt Stellung: „Die Schweizer Schulen im Ausland könnten hier ebenfalls einen wichtigen Ankerpunkt bilden und sollten bei der Umsetzung dieser Überlegungen nicht fehlen. Damit kann das Qualitätsimage der Schweiz im Ausland für die internationale Positionierung der Bildung genutzt werden.“10 Im gleichen Sinnes äussert sich der Aussenpolitische Bericht 2010 des Bundesrates vom 10. Dezember 2010.11

Die vorliegende Bestimmung setzt dieses Anliegen für die Schweizerschulen im Ausland um, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c Vorentwurf zusätzlich für andere schweizerische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung. In beiden Fällen geht es um die Vermittlung der betrieblich organisierten Berufsbildung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV)12; ausgeschlossen ist dagegen die Förderung der schulisch organisierten Grundbildung, etwa in Form von Lehrwerkstätten (Art. 6 Bst. b BBV). Die Prüfungen für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ und für das eidgenössische Berufsattest EBA können sowohl in der Schweiz wie im Gastland abgelegt werden, je nach Möglichkeit der Schule bzw. des Patronatskantons.

9 Bericht vom 19. August 2009, S. 28f. 10 Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2010 (wie Fussnote 8).