Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten

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Absatz 3: Die örtlich zuständige schweizerische Vertretung ist in vieler Hinsicht ein wichtiger Partner der Schule. Vertretung und Schule arbeiten häufig auf kulturellem Gebiet zusammen und fördern durch gemeinsame Aktivitäten sowohl den Kontakt zur Auslandschweizergemeinschaft als auch zum Gastland. Im Vorfeld der Gründung einer Schule, bei ihrer Anerkennung oder im Falle des Entzugs der Anerkennung, doch auch während des Betriebes im Allgemeinen, insbesondere aber bei kritischen Vorfällen, kommt der Vertretung eine wichtige Beratungs- und Schlichtungsfunktion zu. Für die Vertretungen stellen die Absolventinnen und Absolventen der Schule ein nützliches Bindeglied in der Beziehungspflege und Interessenwahrung dar, da diese später oftmals Führungspositionen im Gastland ausüben.

Absatz 4: Die Schulen und die weiteren Bildungsformen bilden die Mittelpunkte eines weitgespannten Beziehungsnetzes im Gastland. Am Ende ihrer Schulzeit oder ihrer Ausbildung haben die Absolventinnen und Absolventen der schweizerischen Bildungseinrichtungen eine gute Kenntnis unseres Landes und auch einen emotionalen Bezug zur Schweiz, was ganz allgemein, aber auch bei ihrer künftigen Berufstätigkeit in Wirtschaft, Politik, Verwaltung, Kultur etc. zum Tragen kommen kann. Dieses Beziehungsnetz ist umso dichter und effektiver, als es Gegenstand regelmässiger Pflege bildet.

Art. 17 Finanzierung

Wie von der Motion Segmüller 09.3550 thematisiert, ist für Bildungseinrichtungen eine mehrjährige Planung schwierig, wenn die Finanzhilfe des Bundes von Jahr zu Jahr erheblich schwanken kann. Um diesem Anliegen Rechnung tragen zu können, wird das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens vorgesehen.

Eine vom Bundesrat bereits in Erwägung gezogene Möglichkeit besteht darin, die Finanzierung der Präsenz schweizerischer Bildung künftig auf Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes abzustützen.20

Art. 18 Patronatskantone

Artikel 18 entspricht im Wesentlichen Artikel 6 Absatz 2 AAG. Geändert oder vielmehr präzisiert wurde die in Buchstabe f enthaltene missverständliche Bestimmung, wonach der Kanton „Hilfe für den beruflichen Wiedereinstieg zurückkehrender Lehrkräfte“ leistet. Die Formulierung lautet nun: „Beratung von zurückkehrenden Lehrpersonen beim beruflichen Wiedereinstieg in der Schweiz“.

Neu sieht Absatz 3 in unverbindlicher Form vor, dass Lehrpersonen der Verbleib in der kantonalen Pensionskasse ermöglicht werden soll.

20 Bericht vom 19. August 2009, S. 30f (wie Fussnote 2); Botschaft vom 23. Februar 2011 zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012–2015 (BBl 2011 3041).