Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten

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Absatz 1 Buchstabe i: Da viele Schulen eine grosse Zahl von Freifächern anbieten, muss nur der Unterricht im Kindergarten, der für den Spracherwerb besonders wichtig ist, sowie in den promotionsrelevanten Fächern mehrheitlich von Schweizer Lehrpersonen erteilt werden. Soweit dies noch nicht geschehen ist, wird die Schule im Einvernehmen mit dem Patronatskanton die promotionsrelevanten Fächer festlegen. In der Verordnung ist zudem die in Artikel 1 Absatz 2 AAV enthaltene Bestimmung aufzunehmen, wonach als schweizerische Lehrpersonen auch Lehrerinnen und Lehrer gelten, die einen schweizerischen Lehrausweis (Patent, Diplom) besitzen, selbst wenn sie nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

Zudem soll das zuständige Bundesamt wie bisher mit Zustimmung des Patronatskantons auch Lehrerinnen und Lehrer, die diese Bedingung nicht erfüllen, ausnahmsweise als schweizerische Lehrpersonen anerkennen können. Ohne diese Ausnahmeklausel wäre es in der Vergangenheit gelegentlich nicht möglich gewesen, auf der Sekundarstufe II geeignete Lehrpersonen (aus Deutschland) für die naturwissenschaftlichen Fächer verpflichten zu können.

Absatz 1 Buchstabe j: Im Sinne der Qualitätssicherung ist in der Verordnung eine Bestimmung vorgesehen, wonach in der Regel auf allen Stufen Lehrpersonen mit stufenspezifischer Lehrberechtigung unterrichten müssen.

Absatz 1 Buchstabe k: Die Formulierung „mit mindestens einem Schweizer Kanton ein Patronatsverhältnis eingegangen ist“ trägt der Tatsache Rechnung, dass es die Institution des Kopatronats gibt, dass also einzelne Schweizerschulen mehr als einen Patronatskanton haben (Schweizerschule Bogota: Bern und Wallis; Schweizerschule Madrid: Schaffhausen und Zürich; Schweizerschule Sao Paulo/Curitiba: Basel-Stadt und Aargau). Der Gesetzestext versteht unter „Patronatskanton“ auch diese Möglichkeit.

Absatz 1 Buchstaben n und o: Bisher kamen als Trägerschaften von Schweizerschulen nur Auslandschweizervereinigungen in Frage (Art. 2 AAG). Angesichts der Tatsache, dass Milizsystem und Vereinsform auch im Bereich der Schweizerschulen im Ausland langfristig kaum die einzig denkbaren und möglichen Organisationsstruktur bleiben werden, lässt der Vorentwurf die Frage, wie eine Schweizerschule organisiert sein soll, bewusst offen.

Bis anhin war die strategische Leitung der Schule im Prinzip schweizerischen Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten. Das EDI konnte auf Gesuch der Schule Ausnahmen bewilligen (Art. 3 Abs. 5 AAG). Viele Schulen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die meisten von ihnen sind daran interessiert, Eltern mit spezifischen Kenntnissen, Engagement und guten Verbindungen im Gastland in ihrem Vorstand zu haben, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft. Die Auflage, dass die strategische Leitung der Schule mehrheitlich in schweizerischen Händen liegen muss, reicht daher und liegt im Interesse der Schulen.

Unter Schulleitung ist die oberste operative Leitung der Schule zu verstehen. Die administrative Leitung ist ihr untergeordnet.

Absatz 3: Mehrere Schweizerschulen befinden sich in Ländern, die gegenwärtig ein rasches Wirtschaftswachstum kennen (Brasilien, Chile, Mexiko und Thailand). In