Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
3.5 Aufsicht und Betreuung
Für die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist nach geltendem Recht das EDI (BAK) zuständig. Gemäss Artikel 8 AAG hat die zuständige schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung die Aufsicht über die Einhaltung des AAG, das EDI die Oberaufsicht. Wie in Ziffer 3.4 dargelegt, obliegt die Aufsicht für pädagogische Fragen dem Patronatskanton.
Die zuständige schweizerische Vertretung hält sich über die Verhältnisse der Schweizerschule vor Ort auf dem Laufenden und wohnt mindestens wichtigen Schulkomitee- und Schulvereinssitzungen als Beobachterin ohne Stimmrecht bei; sie nimmt zu den für die Finanzhilfen eingereichten Unterlagen der Schulen unabhängig und schriftlich Stellung und informiert das BAK über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung (Art. 17 AAV). Auch bei Gesuchen um eine Unterstützung nach Artikel 10 AAG – für Bildungsprojekte ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland – nimmt die zuständige Vertretung zuhanden des BAK Stellung (Art. 14 Abs. 2 AAV).
Für Grundsatzfragen, die sich beim Gesetzesvollzug stellen, steht dem EDI/BAK die AAK beratend zur Seite (Art. 11 AAG). In dieser Kommission sind die wichtigsten interessierten Behörden und Organisationen vertreten, insbesondere das EDA, die Schweizerschulen im Ausland, die EDK, die Vereinigung der Patronatskantone, Pro Helvetia, Economiesuisse, die Auslandschweizer-Organisation, Educationsuisse und der Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer.
Educationsuisse führt jedes Jahr eine dreitägige Konferenz für die Schulleitungen und Vorstandsmitglieder der Schweizerschulen und der anderen Bildungsprojekte im Ausland durch; diese Konferenz der Schweizer Schulen im Ausland ist zu einer festen Institution geworden, die dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch, der Kontaktpflege und der Weiterbildung im Sinne von „Best Practices“ dient.
4. Ergebnisse der Beratungen der Arbeitsgruppe
Wie in Ziffer 2.2 erwähnt, hat die Arbeitsgruppe drei Plenarsitzungen durchgeführt, am 14. Dezember 2010, 1. Februar und 22. März 2011.
In die Vorbereitungsarbeit eingeflossen sind auch die Stellungnahmen der AAK und die Ergebnisse einer Sitzung mit den Vertretungen der Patronatskantone. Die AAK hat am 11. Februar 2011 getagt, die Vereinigung der Patronatskantone am 16. Februar 2011. Beide Gremien begrüssten die Stossrichtung der Gesetzesrevision und brachten zu einzelnen Fragen der Gesetzesrevision konkrete Anträge ein, die bei der weiteren Arbeit berücksichtigt wurden.
Die mit der Vorbereitung der Gesetzesrevision betraute Arbeitsgruppe konnte sich bei ihren Beratungen nicht nur auf den Bericht des Bundesrats vom 19. August 2009 abstützen, vielmehr konnte sie ihre Arbeit gleich mit der Prüfung eines ersten provisorischen Gesetzesentwurfs des BAK beginnen. Am meisten zu diskutieren gaben folgende Punkte: