Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten
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Art. 20 Kommission für die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland
(KPSBA)
Die KPSBA ist die Nachfolgeorganisation der heutigen Auslandschweizer-Ausbildungskommission (AAK). Sie steht dem zuständigen Departement und Bundesamt zur Beratung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Beschlüsse, die als Präjudizien für den weiteren Vollzug oder aufgrund ihrer Tragweite und langfristigen Folgen von Bedeutung sind. In der Verordnung soll diese allgemeine Regelung (in Analogie zu Art. 18 Abs. 4 AAV) konkretisiert werden; vorgesehen sind namentlich Stellungnahmen zu folgenden Punkten:
- Der Erlass oder die Revision der Departementsverordnung, in der die Beitragssätze zur Bemessung der Bundesbeiträge an die anerkannten Schweizerschulen festgelegt werden;
- Anträge, eine neue Schweizerschule anzuerkennen;
- Anträge um Anerkennung der Sekundarstufe II, von Angeboten der beruflichen Grundbildung und von Filialschulen anerkannter Schweizerschulen;
- Anträge, einer Schule die Anerkennung zu entziehen oder eine Anerkennung mit Befristung oder mit Auflagen auszusprechen;
- Stellungnahme zu Gesuchen um einen Beitrag nach Artikel 13 soweit ihnen ein präjudizierender Charakter zukommt.
Für den Gesetzesvollzug hat der Einbezug der KPSBA vorteilhafte Auswirkungen:
- Der fachliche Input der KPSBA trägt dazu bei, ausgewogene und mehrheitsfähige Lösungen zu finden.
- Sie dient der Interessenwahrung der betroffenen Kreise, z.B. bei der Neufestsetzung der Subventionsansätze für die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland (Art. 9 Abs. 5).
- Der Einbezug der KPSBA gibt den Entscheidungen von Bundesrat und Verwaltung eine höhere Legitimität.
- Von Anfang an besteht ein koordiniertes Vorgehen der an der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland interessierten Kreise (Synergie).
Art. 21 Bund und Patronatskantone
Absatz 2: Auf die wichtige Rolle der zuständigen schweizerischen Vertretungen ist schon in den Erläuterungen zu Artikel 16 hingewiesen worden. Wie in den heutigen Rechtsgrundlagen wird in der Verordnung zudem festzuhalten sein, dass die zuständige schweizerische Vertretung zumindest wichtigen Schulkomitee- und Schulvereinssitzungen von anerkannten Schweizerschulen als Beobachterin ohne Stimmrecht beiwohnt. Dies ermöglicht der schweizerischen Vertretung, bei Spannungen in der Schule als Vermittlungs- und Schlichtungsbehörde aufzutreten. Die Vertretung prüft zuhanden des zuständigen Departements die von den Schulen eingereichten Subventionsunterlagen nach Artikel 9 Absatz 5 und nimmt zu den Gesuchen um Finanzhilfen nach Artikel 13 Stellung.