Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten

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nach der Vernehmlassung im Lichte der neu zu definierenden Auslandschweizerpolitik des Bundes zu beantworten sein.

Der Bericht der Arbeitsgruppe bildete wie erwähnt die Grundlage für die vorliegende Vernehmlassungsvorlage.

5. Erläuterungen zum Vorentwurf des „Bundesgesetzes über die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland“

Titel

Das geltende Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987 trägt den Titel „Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer“. Der vorgeschlagenen neue Titel „Bundesgesetz über die Präsenz schweizerische Bildung im Ausland“ berücksichtigt und betont die angestrebte Neuausrichtung der Bundespolitik, was insbesondere im geänderten Zweckartikel zum Ausdruck kommt (Art. 2 Vorentwurf).

Art. 2 Zweck

Wie aus dem Zweckartikel hervorgeht, soll mit dem neuen Gesetz gleichermassen die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland wie die Ausbildung der jungen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gefördert werden. In besonderem Masse gilt dies für die Schweizerschulen im Ausland: Sie dienen der schweizerischen Aussenpolitik (inkl. Aussenwirtschaftspolitik und Aussenwissenschaftspolitik8). In gleichem Sinne schliesst die Bildungspräsenz auch die kulturelle Präsenz mit ein. Im Vergleich zum AAG kommt der neue Zweckartikel einem eigentlichen Paradigmenwechsel gleich. Dies hat Auswirkungen auf die Anerkennungsvoraussetzungen für die Schweizerschulen im Ausland wie auf die Kriterien für deren Unterstützung.

Art. 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulen

Absatz 1: Die Kompetenz, eine Schweizerschule und damit ihre grundsätzliche Beitragsberechtigung, d.h. ihren Rechtsanspruch auf Finanzhilfen gemäss Artikel 9, anzuerkennen, lag schon bisher beim Bundesrat. Dies soll auch in Zukunft so bleiben. Im Unterschied zum AAG regelt Artikel 3 aber nur die Grundvoraussetzungen für die Beitragsberechtigung, nicht aber deren Umfang (vgl. Art. 4 - 6). Während im AAG die Bestimmung enthalten war: „Der Bundesrat anerkennt …“ sieht Absatz 1 jetzt die Formulierung vor: „Der Bundesrat kann … anerkennen“. Damit wird Absatz 3 Rechnung getragen, wonach der Bundesrat bei der Anerkennung von Neugründungen die Prioritäten der schweizerischen Aussenpolitik berücksichtigt.

Die Anerkennung der Grundvoraussetzungen stellt einen Entscheid auf lange Sicht dar, während der Umfang des beitragsberechtigten Bildungsangebots kürzerfristigen

8 Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2010: „Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation“, S. 14f und 17; s. www.sbf.admin.ch/bfi-international.pdf.