Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten
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dende Stiftung. Zu diesem Zweck soll in der Schweiz eine Stiftung gegründet werden, in deren Stiftungsrat voraussichtlich vertreten sein werden: die Schweizerschule Rom, die Auslandschweizergemeinschaft Rom, der Patronatskanton St. Gallen und eventuell, falls erwünscht, die Schweizerische Eidgenossenschaft (EDA, vertreten durch die Schweizerische Botschaft in Rom). Die Übertragung der Liegenschaft soll zu einem symbolischen Betrag von 1 Million Franken erfolgen, gestaffelt auf 4 Jahre, verbunden mit einer ausserordentlichen Abschreibung von 4,7 Millionen Franken für die Schweizerische Eidgenossenschaft. Da der Bund die Liegenschaft der Schweizerschule Catania seinerzeit unentgeltlich erwerben konnte, wird die unentgeltliche Übertragung der Liegenschaft an die Schweizerschule Catania, verbunden mit einer ausserordentlichen Abschreibung von 0,7 Millionen Franken für die Schweizerische Eidgenossenschaft vorgeschlagen.
Durch die Übertragung der Eigentumsrechte an der Schulliegenschaft Rom und Catania ergeben sich für den Bund erhebliche Einsparungen, sowohl was den Unterhalt der beiden Schulen wie die vorgesehene Sanierung der Schweizerschule Rom betrifft.
Die Liegenschaften der Schweizerschulen Catania und Rom sind Teil des Immobilienportefeuilles des BBL nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 5. Dezember 200814 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB). Das BBL ist daher nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a VILB als zuständiges Bau- und Liegenschaftsorgan zum Verkauf von Liegenschaften befugt. Der Verkauf an Kantone, Gemeinden oder Private hat zu Marktpreisen (Art. 13 Abs. 3 VILB) zu erfolgen.
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)15 handelt es sich bei den Finanzhilfen um geldwerte Vorteile, die gewährt werden, um eine vom Empfänger gewählte Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Unter die geldwerten Vorteile fallen insbesondere unentgeltliche oder verbilligte Sachleistungen. Bei einer Liegenschaftsschenkung (Unentgeltlichkeit) oder bei einer Übertragung zu einem symbolischen Preis (Verbilligung) handelt es sich daher um einen Bundesbeitrag (eine Subvention). Subventionen bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage. Dabei kann das SuG als blosses Rahmengesetz nicht für die Abstützung eines spezifischen Beitragsgeschäfts herangezogen werden. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichende Grundlage in einem subventionsrechtlichen Spezialerlass, welche mit dem vorliegenden Artikel geschaffen wird.
Die Übertragungen der Liegenschaften erfolgen unter der Auflage, dass sie als Schweizerschulen genutzt werden. Allfällige Erlöse einer späteren Veräusserung müssen zu Gunsten von anerkannten Schweizerschulen im Ausland verwendet werden. Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Übertragungsverträgen situationsgerecht zu konkretisieren. Denkbar ist etwa, den Veräusserungserlös für den Erwerb eines Ersatzstandortes zu verwenden, oder, falls kein solcher zur Verfügung steht, die entsprechenden Mittel auf Anordnung des zuständigen Bundesamts direkt einer ande-