Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
ren anerkannten Schweizerschule zukommen zu lassen oder den Erlös dem Anton-Cadonau-Fonds16 zuzuwenden.
Aus dem Zinsertrag des Anton-Cadonau-Fonds und den finanziellen Mitteln, die dessen ursprüngliches Kapital von 300‘000 Franken übersteigen, können den Schweizerschulen Beiträge für Zwecke zugesprochen werden, die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht vorgesehen sind. Da der Bund seit 1980 den Schweizerschulen im Ausland keine Baubeiträge zu Lasten des ordentlichen Budgetkredits mehr ausrichten kann, bildet der Anton-Cadonau-Fonds seither die einzige Möglichkeit des Bundes, anerkannten Schulen einen bescheidenen Beitrag für Investitionsvorhaben zukommen zu lassen.
Bei Anton Cadonau (1850 – 1929) handelt es sich um einen Auslandschweizer, der insbesondere durch seine Handelstätigkeit in Singapur einen grossen Reichtum erwarb. Der aus seinen Mitteln zu Gunsten der Schweizerschulen im Ausland gebildete Spezialfonds wird vom BAK verwaltet.
Art. 12 Entzug der Anerkennung, befristete Anerkennung, Anerkennung mit
Auflagen
Die in Artikel 12 enthaltene Kann-Formel gibt dem Bundesrat die notwendige Flexibilität bei der Beurteilung der Frage, ob einer Schule die Anerkennung entzogen werden soll oder nicht. Konkret heisst dies, dass der Bundesrat einer Schule die Anerkennung nicht entziehen wird, wenn sie beispielsweise während zweier oder dreier Jahre den Voraussetzungen nicht in allen Punkten entspricht. Anders verhält es sich, wenn die mangelnde Gesetzeskonformität nicht auf vorübergehende Gegebenheiten, sondern auf dauerhafte Veränderungen zurückzuführen ist. Sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung dauernd fehlen, wird sie der Bundesrat entziehen.
Bestehen indessen berechtigte Aussichten, dass die Schule die gesetzlichen Voraussetzungen früher oder später wieder erfüllen kann, hat der Bundesrat die Möglichkeit, ihr nach dem Entzug eine befristete Anerkennung oder eine Anerkennung mit Auflagen zu erteilen.– Vor einem Entzug der Anerkennung ist nicht nur der Patronatskanton, sondern auch die KPSBA zu konsultieren.
Art. 13 Formen
Bei den anderen Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung handelt es sich nur beschränkt um grundlegende Neuerungen, da bereits Artikel 10 AAG die Möglichkeit bietet, die Ausbildung ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland zu unterstützen (vgl. oben Ziffer 3.3 sowie Beilagen 2 und 4). Die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Förderung des Bundes erlauben einen gezielten Mitteleinsatz. Sollten indessen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, kann das zuständige Departement eine Prioritätenordnung erlassen, nach der die Gesuche beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2 SuG17). Bei Förderungs-