Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)
Anhang 2 Formulierungsvorschläge
Artikel 1
Gruppe Teilnehmer Textvorschlag
5 VSS Bst. a (neu): die Grundsätze über die Vergabe der Aufwendungen der
Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens (tertiärer Bildungsbereich)
Bst. b.: die Grundsätze über die Beiträge des Bundes an die in a. beschriebenen Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens (tertiärer Bildungsbereich) sowie die Verteilung der Bundesbeiträge;
6 ODEC Abs. 1 Bst. a: (partiell ersetzen). a. die Grundsätze über die Beiträge des
Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens der höheren Berufsbildung (tertiärer Bildungsbereich) sowie die Verteilung der Bundesbeiträge;
Artikel 2
Gruppe Teilnehmer Textvorschlag
2 BDP Bst. c, Ergänzung: „Die Bundesbeiträge werden nur für Stipendien ausge-
richtet“
5 Akademien Neu Abs. 2: „Für tertiäre Erstausbildungen nach diesem Gesetz sehen die
Kantone ausschliesslich die Vergabe von Stipendien vor. Studiendarlehen kommen nur im Ausnahmefall und in Ergänzung zu Stipendien zum Tragen. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.“
Artikel 3
Gruppe Teilnehmer Textvorschlag
1 BE, NW, GL, Abs. 2: „Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, sofern sie mit ihren
BS, BL, GR, Ausbildungsbeiträgen das mit der interkantonalen Vereinbarung zur Har-AG monisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 definierte Recht 5 IKSK einhalten.“
2 BDP Abs. 1: Ersetzung des Begriffs „Ausbildungsbeiträge“ durch „Stipendien“
Abs. 2: Ersetzung des Begriffs „Ausbildungsbeiträge“ durch „Stipendien“ 5 VSS Abs. 4 (neu): „Für tertiäre Erstausbildungen nach diesem Gesetz sehen 6 UNIA die Kantone ausschliesslich die Vergabe von Stipendien vor. Studiendar-6 VPOD lehen kommen für andere Ausbildungen nur im Ausnahmefall und in Er-
gänzung zu Leistungen an Stipendien zum Tragen. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.“
6 FEN Alinéa 4: « Les cantons n’attribuent des prêts d’études que dans des cas
exceptionnels ou comme prestation complémentaire et privilégient les bourses d’études pour la première formation tertiaire. »
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