Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)
3.3.2 Materielle Harmonisierung
Der VSS führt an, dass die Stipendieninitiative eine materielle Vereinheitlichung fordere, welche es den Studierenden in der Schweiz im Höchstfall ermöglicht, mit Stipendien einen minimalen Lebensstandard während der Dauer der Ausbildung zu halten. Der VSS konkretisiert, dass die Initiative weder die Subsidiarität ausschliesse, noch sie ein studentisches Grundeinkommen fordere. Der VSS verlangt nur für diejenigen Studierenden ein Vollstipendium, denen die finanziellen Mittel für ein Studium fehlen. Der VSS ist der Meinung, dass der Bund die Kantone mittels einer inhaltlichen Vorschrift bezüglich einer minimal festgesetzten maximalen Beitragshöhe durchaus verpflichten könnte, eine materielle Harmonisierung vorzunehmen (Vorschlag Anhang 2, Artikel 7). Er hat keine Bedenken hinsichtlich eines möglichen Widerspruchs zur Bundesverfassung.
3.3.3 Kosten der Harmonisierung und Förderquote
Der VSS schlägt vor, den Kreis der Stipendienbezügerinnen und -bezüger von heute rund 9 auf mindestens 20% zu erhöhen. Nach Ansicht des VSS würden Förderquoten zwischen 15 und 20 Prozent allen sozialen Schichten den Zugang zur nachobligatorischen Bildung ermöglichen. Ginge man von einer solchen Förderquote und den ungefähren heutigen Studierendenzahlen aus, so schätzt der VSS die Mehrkosten einer Harmonisierung auf 450 Millionen CHF jährlich. Der VSS fordert, dass diese Mehrinvestitionen keinesfalls auf Kosten der Beiträge im Bildungs-, Forschungs- und Innovationsbereich (BFI) getätigt werden dürfen.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
[1:] ZH begrüsst eine Bestimmung zum Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes. [1:] VS bedauert die Beschränkung auf die Tertiärstufe, die schwer verständlich sei, zumal die berufliche Grundbildung durch den Bund geregelt wird.
[2:] FDP, EVP, [4:] SAV, economiesuisse, sgv, SBV, SGB, [5:] ETH-Rat, fh-ch, [6:] JCVP, Aerosuisse, CURAVIVA, Holzbau Schweiz, K-HF, LCH, VMTW Swissmechanic, Swissmem, Swiss Engineering sind der Ansicht, Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzesentwurf sollten nicht verändert werden.
[2:] EVP, BDP, SP fordern, dass sich der Bund nur an Aufwendungen für Stipendien beteiligen solle.
[2:] SP und [4:] KV Schweiz merken an, dass das Instrument der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von kantonalen Konkordaten auch im Bereich des Stipendienwesens angewendet werden könnte.
[2:] SVP würde eine allgemeine Verschiebung von Stipendien hin zur vermehrten Vergabe von zinsgünstigen oder zinslosen Ausbildungs- und Studiendarlehen begrüssen. Für die SVP wäre allenfalls hier ein Engagement des Bundes denkbar und sinnvoll, indem z.B. ein überkantonaler Pool für die Äufnung entsprechender finanzieller Mittel geschaffen werden könne.
[3:] SAB begrüssen die Gleichsetzung von Stipendien und Darlehen.
[4:] Travail.Suisse ist der Meinung, dass der Bund verbindliche Grundsätze in formeller und in materieller Hinsicht für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen sollte.
[4:] SGB, Travail Suisse, [6:] Grüne Kanton SO, J-Grüne, JUSO, AGEF, AJAS, EKKJ, CSP, FEN, FER, StuRa ZH, VPOD fordern eine Änderung von Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzesentwurfs. (zur materiellen Harmonisierung siehe Kap. 3.3.2).
[4:] SAV merkt an, dass die höhere Berufsbildung explizit Erwähnung finden sollte.
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