Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)
Artikel 5 Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsbeiträgen
[1:] VD weist darauf hin, dass der Entwurf von einer Übernahme von Artikel 5 Absatz 2 des Konkordats absieht, wonach Personen, die sich einzig zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, nicht beitragsberechtigt sind. [1:] NE weist darauf hin, dass Artikel 5 dazu führen würde, dass Personen, die gemäss der soeben vorgenommenen Totalrevision des Stipendiengesetzes des Kantons neu bezugsberechtigt sind, ihre Bezugsberechtigung verlören, was sich bei einer Anwendung der Bestimmungen des Konkordats vermeiden lässt. [1:] TI schlägt vor, auch Absatz 2 und 3 von Artikel 5 des Konkordats zu übernehmen, damit Konkordat und Bundesgesetz vollumfänglich übereinstimmen. [1:] SH schlägt vor nicht von „Ausbildungshilfen“ sondern von „Ausbildungsbeiträgen“ zu sprechen.
[6:] Sch.StV bevorzugt die Definition des Konkordats gemäss dessen Artikel 5.
Absatz 1
[1:] ZH, LU, UR, SZ, BS, [2:] BDP, EVP, SP, [4:] SAV, economiesuisse, SGB, KV Schweiz, SGB, Travail Suisse [5:] ETH-Rat, Swissuniversities, fh-ch, VSS [6:] Junge CVP, J-Grüne, JUSO, Aerosuisse, AGEF, EKKJ, CURAVIVA, K-HF, LCH, ODEC, SAVOIRSOCIAL, VPOD, VMTW Swissmechanic, Swissmem, Swiss Engineering, StuRaZH begrüssen die Präzisierung der Empfängerinnen und Empfänger der Ausbildungsbeiträge. [1:] GL, ZG, AR, BL, SG, GR, TG, TI, VS, VD, GE, JU, [5:] IKSK sind damit nicht einverstanden.
Gemäss [4:] economiesuisse ist darauf zu achten, dass Personen mit ausländischem Bürgerrecht nicht falsche Anreize erhalten, sich alleine aufgrund finanzieller Beweggründe zu einer Ausbildung in der Schweiz zu entschliessen.
[5:] VSS ist grundsätzlich einverstanden, fordert jedoch eine Ergänzung zu Absatz 1 (Ergänzungsvorschlag in Anhang 2).
[4:] SAV und [6:] Swissmem würden begrüssen, wenn gerade in den Studienbereichen, die eine erhöhte Rückkehrquote von ausländischen Studierenden ausweisen, eine zurückhaltendere Vergabe von Ausbildungshilfen vorgesehen würde. [6:] VSBFH ist mit den unter Absatz 1 eingebrachten Änderungen einverstanden. [6:] VSETH möchte unter Absatz 1 auch eine Regelung, bei der Personen mit schweizerischem Bürgerrecht mit Wohnsitz und Ausbildung im Ausland auch beitragsberechtigt sind. [6:] AJAS wünscht die Einschränkung für Auslandschweizer wegzulassen (Vorschlag in Anhang 2). [6:] students.fhnw und SAJV fordern für Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz im Ausland, die eine Ausbildung in der Schweiz absolvieren und von ihrem Wohnsitz finanziell ungenügende Unterstützung erhalten, eine ergänzende Unterstützung.
Buchstabe b
[1:] VD weist ausgehend von der französischen Sprachversion darauf hin, dass gemäss Absatz 1 Buchstabe b des Entwurfs die hier erwähnen Personen generell unterstützt werden können, während dies gemäss Konkordat nur bei fehlender Zuständigkeit möglich ist.
[5:] ETH-Rat bittet darum, mit Blick auf Buchstabe b sicherzustellen, dass Schweizerinnen und
Schweizer mit Wohnsitz im Ausland bei entsprechender Eignung nicht aufgrund fehlender Ausbildungsbeiträge von einem Studium an einer Schweizer Hochschule abgehalten werden.
[6:] AJAS ist mit Ausnahme von Buchstabe b einverstanden. [6:] J-Grüne und AJAS merken an, dass Buchstabe b unglücklich formuliert sei. So könne es sein, dass zwar eine Unterstützung vorhanden ist, diese jedoch nicht im Ansatz hoch genug ist und somit eine weitere Unterstützung mit Ausbildungsbeihilfen von Schweizer Seite nötig ist.
[6:] Holzbau Schweiz fordert, dass das schweizerische Bürgerrecht einzig massgebend sein sollte. [6:] StuRaZH beantragt, dass unter Buchstabe b auch Personen mit Schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz im Ausland ausbildungsbeitragsberechtigt sind, sofern dies nicht bereits vom Heimatstaat unterstützt werden (Anhang 2). [6:] JEVP fordert Buchstabe b zu ergänzen (Ergänzungsvorschlag in Anhang 2).
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