Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)
[5:] VSS fordert, dass im Rahmen der Diskussion um Ausbildungsbeiträge für tertiäre Erstausbildungen ausschliesslich von Stipendien gesprochen wird (Formulierungsvorschlag in Anhang 2).
[6:] skuba wünscht Artikel 3 dahingehend zu ergänzen, dass nur noch Stipendien vorgesehen sind. [6:] students.fhnw, VSBFH, VPOD, UNIA, FAE und die SUB fordern, dass im Ausbildungsbeitragsgesetz für tertiäre Erstausbildungen nur von Stipendien die Rede sein soll, und das Darlehenswesen nicht ausgebaut werden soll (Änderungsvorschläge im Anhang 2). [6:] FEN schlägt eine ähnliche Änderung vor (Anhang 2).
Artikel 4 Verteilung der Bundesbeiträge
[1:] AI schlägt eine Variante vor: Der kreditbezogene Bundesbeitrag könnte nach Massgabe der kantonalen Aufwendungen sowie der Einwohnerzahl berechnet werden.
[2:] BDP, EVP, [5:] VSS und [6:] CUAE, students.fhnw und JEVP sehen keinen Bedarf in Bundesbeiträgen für Studiendarlehen. Entsprechend soll der Begriff „Ausbildungsbeiträge“ durch „Stipendien“ ersetzt werden (Formulierungsvorschläge in Anhang 2).
[5:] Swissuniversities unterstützen nachdrücklich, dass die Bundesbeiträge neu nach den anrechenbaren Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge (statt wie bisher nach Massgabe ihrer Bevölkerung) an die Kantone verteilt und damit systematisch Anreize geschaffen werden.
[6:] VSBFH ist mit der veränderten Fassung im Gegenvorschlag nicht einverstanden und fordert die Beibehaltung der alten Regelung. [6:] JUSO fordert, bei der Verteilung des Kredites auf die einzelnen Kantone "aufgeteilt nach Massgabe von deren anrechenbaren Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge" Stipendien und Darlehen nicht gleichberechtigt zu behandeln sondern nur die Stipendienzahlungen der Kantone zu berücksichtigen.
[6:] L’AGEF zweifelt, dass das neue Verteilsystem eine Lösung sei, da somit keine Gleichbehandlung der Studierenden gewährleistet sei. Daraus folgt, eine unterschiedliche Behandlung zwischen den Kantonen, je nach finanzieller Situation des jeweiligen Kantons. [6:] CP erachtet den Änderung des Systems als nicht notwendig
[6:] SAJV wünscht eine Ergänzung, damit man sieht, wie die Kantone die Bundesbeiträge verwenden.
[6:] StuRa ZH wünscht eine Erhöhung der Bundesbeiträge. Zudem sollte nur von Stipendien gesprochen und als Bemessungsgrundlage die Einwohnerzahl herangezogen werden (Änderungsvorschlag in Anhang 2).
[6:] UNIA und FEN sind der Ansicht, dass der Verteilmechanismus nach anrechenbaren Anwendungen für Ausbildungsbeiträge nicht zwingend zur Harmonisierung und zu einem höheren Engagement seitens Kantone beiträgt. Sie schlagen einen Verteilmechanismus vor, bei dem der Bund die Gesamtaufwendungen übernimmt und der Kredit für Ausbildungsbeiträge auf die einzelnen Kantone nach ihrem Bevölkerungsanteil aufgeteilt wird (Änderungsvorschlag im Anhang 2)
[6:] SUB regt an, auf die mit Artikel 4 intendierten Änderungen zu verzichten. Sie bezweifelt die positiven Anreizwirkungen auf die Kantone. Sie würde es begrüssen, wenn der Bund die Gesamtsumme der kantonalen Stipendien verdoppelt, das heisst, das Stipendienwesen hälftig von Bund und Kantonen finanziert wird. Damit könnte das Stipendienwesen zumindest teilweise von kantonalen Sparüberlegungen abgekoppelt werden.
[5:] ETH-Rat und [6:] Verband Studierender der ETH hinterfragen, ob Stipendien und Darlehen bei der Berechnung der Beiträge an die Kantone gleich zu behandeln sind. Im Rahmen der Revision sollte geprüft werden, welche Anreize eine solche Regelung auf das Verhalten der Kantonen hat. Zugleich fordert der ETH-Rat sicherzustellen, dass die statistischen Grundlagen, welche gemäss Artikel 15 für die Bemessung der Bundesbeiträge an die Kantone herangezogen werden, ein umfassendes und vollständiges Bild der ausgerichteten Beiträge abgeben.
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