Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)
5 VSS Abs. 2: Die Kantone müssen für mindestens einen einmaligen Wech-
sel der erstmals gewählten Ausbildung Beiträge gewähren. Wird die erstmals gewählte Ausbildung einmalig gewechselt, so werden auch für die neue Ausbildung Beiträge ausgerichtet. Bei einem Wechsel richtet sich die Dauer der Beitragsberechtigung nach der neuen Ausbildung. ; bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer kann jedoch die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug gebracht werden.
6 VPOD Ausbildungsbeiträge werden für die Dauer der Ausbildung ausgerich-
tet, bei mehrjährigen Ausbildungen mindestens bis zwei Semester über die Regelstudienzeit hinaus. zwei Semester über die Regelstudienzeit hinaus
4 SGB Abs. 2 (supprimer): les cantons ont toutefois la possibilité de déduire 6 CFEJ de cette durée les semestres de la première formation.
6 CUAE
6 FAE
4 Travail Suisse Abs. 2: (Textteil ersatzlos streichen) : "…bei der Berechnung der ent-5 Fh.ch sprechenden Beitragsdauer kann jedoch die Zeit der ersten Ausbil-5 ETH-Rat dung in Abzug gebracht werden."
6 JEVP
6 LCH
6 UNIA
6 JUSO
6 VSETH
6 StuRaZH Abs. 2 ändern: „Wird die erstmals gewählte Ausbildung einmalig
gewechselt, so werden auch für die neue Ausbildung Beiträge ausgerichtet. Der Kanton entscheidet das Vorgehen bei mehreren Wechseln.“
6 FEN Abs. 2 : « Si le bénéficiaire change une fois de filière en cours de
formation, l’aide à la formation est réattribuée dans le cadre de la nouvelle filière sans que le changement n’ait d’incidence sur la durée de cet octroi. Les cantons sont tenus de garantir une aide à la formation pour au moins un changement de cursus. »
6 VSETH Abs. 2 Zusatz: „ [….] Wechsel, die nicht zu einer Verlängerung der
Ausbildungszeit führen, gelten nicht als Wechsel in diesem Sinne“
Artikel 13
Gruppe Teilnehmer Textvorschlag
1 ZH Abs. 1 „Ausbildungsbeiträge werden von dem Kanton ausgerichtet, in
dem die gesuchstellende Person stipendienrechtlichen Wohnsitzt hat. Die Länder, die den in Art. 5 abs. 1 Bst. e erwähnten Abkommens unterstehen, sind in Bezug auf die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes den Kantonen gleichgestellt.“
1 ZH Abs. 2: „Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Recht am
stipendienrechtlichen Wohnsitz.“
1 TI Abs. 2 Bst. c: Per i rifugiati e gli apolidi maggiorenni riconosciuti dalla
Svizzera i cui genitori sono domiciliati all’estero, oppure gli orfani: il domicilio …
- 31 -