Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)
1 Einleitung
Das Stipendienwesen bzw. Ausbildungsbeihilfen liegen in der Zuständigkeit der Kantone. Der Bund leistet eine finanzielle Unterstützung an die Kantone für deren Ausbildungsbeihilfen auf der Tertiärstu-
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fe (Artikel 66 Bundesverfassung ). Die am 20. Januar 2012 vom Verband Schweizer Studierendenschaften (VSS) eingereichte „Stipendieninitiative“ verlangt eine Änderung dieses Verfassungsartikels: Durch eine Verlagerung der Regelungs- und Finanzierungskompetenz von den Kantonen auf den Bund sollen Leistungen für den tertiären Bildungsbereich ausgebaut und die Regeln für die Vergabe von Ausbildungsbeihilfen bundesweit harmonisiert werden.
In seiner Sitzung vom 9. Mai 2012 entschied der Bundesrat, der Initiative mit einem indirekten Gegenvorschlag in Form der Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbil-
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dungsbeitragsgesetz) entgegenzutreten.
Der Revisionsentwurf orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
- Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes werden mit der Revision nicht verändert: Das Gesetz regelt weiterhin in erster Linie die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kantone für deren Ausbildungsbeihilfen auf der Tertiärstufe.
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- Die formellen Harmonisierungsbestimmungen des kantonalen Stipendienkonkordats , die den Tertiärbereich betreffen, werden im Bundesgesetz als zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung der Bundesbeiträge aufgenommen. Auf die Übernahme von materiellen Bestimmungen (Vorgaben zur Höhe der Ausbildungsbeiträge) wird verzichtet.
- Die Verteilung der Bundesbeiträge soll leistungsorientiert ausgestaltet werden und das Engagement der Kantone entsprechend abbilden.
Am 31. Oktober 2012 ermächtigte der Bundesrat das EDI und EVD (ab 1. Januar 2013: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF), ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetzes durchzuführen. Die Unterlagen zum Vernehmlassungsverfahren wurden nach dem Beschluss des Bundesrats auf der Homepage der Bun-
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deskanzlei und des Staatssekretariats für Bildung und Forschung SBF publiziert und den Adressaten
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der Vernehmlassung zugestellt. Am 13. November 2012 wurde die Eröffnung des Vernehmlassungs-
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verfahrens im Bundesblatt publiziert. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 14. Februar 2013.
2 Formeller Überblick
Neben 26 Kantonen und der Konferenz der Kantonsregierungen wurden 12 politische Parteien, drei Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete, acht Dachverbände der Wirtschaft und 18 bildungs- und wissenschaftspolitische Organe und Organisationen (darunter auch die Initianten der Volksinitiative) begrüsst.
Von den 67 angeschriebenen Organisationen haben 50 (75%) eine Stellungnahme eingereicht. Es sind dies die 26 Kantone, sieben politische Parteien, der Dachverband der Berggebiete, sieben Dachverbände der Wirtschaft sowie neun bildungs- und wissenschaftspolitische Organe und Organisatio-
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nen. Drei Adressaten haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Im Weiteren sind 40
1 SR 101
2 SR 416.0
3 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009. Diese wurde auf 1. März 2013 in Kraft gesetzt.
4 Ab 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
5 Liste in Anhang 1
6 BBl 2012 8972
7 Der Schweizerische Städteverband SSV, die Schweizerische Universitätskonferenz SUK und der Schweizerische Nationalfonds SNF.
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