Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

den Bachelor als auch für den Master besteht, dass also für beide Etappen der Ausbildung unabhängig voneinander die entsprechende Verlängerungsmöglichkeit existiert.

[6:] SUB gibt zu bedenken, dass bei den meisten Universitäten keine eigentlichen Teilzeitstudiengänge bestehen; die Ausbildungsdauer jedoch aufgrund der im Gesetz genannten Gründen verlängert werden kann. Dem sollte Rechnung getragen werden.

[6:] FAE begrüsst die Bestimmung, die Begriffe "sociales, familiales ou de santé" sollten jedoch präzisiert werden [6:] ODEC schlägt vor den Absatz wegzulassen, da bereits bei der Stipendienvergabe die Ausbildungsdauer (Voll-/Teilzeit) vorliegt.

Artikel 12 Besondere Ausbildungsstrukturen

Artikel 12 ist weitgehend unbestritten.

[4:] SAV und [6:] Swissmem fordern, dass die Teilzeitausbildung, die im Bereich Tertiär B den Normalfall darstellt, entsprechend behandelt wird und nicht als besondere Ausbildungsstruktur ausgeschlossen wird.

[5:] IKSK verlangt die Streichung dieses Artikels.

Artikel 13 Stipendienrechtlicher Wohnsitz

[1:] ZH lehnt die Formulierung zum stipendienrechtlichen Wohnsitz ab und macht einen neuen Formulierungsvorschlag (siehe Anhang 2). [1:] UR merkt an, dass per Anfang 2013 die bisherigen Vormundschaftsbehörden durch Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden abgelöst wurden, der Begriff sei entsprechend anzupassen.

[1:] GR merkt an, dass in der neuen Fassung des Konkordates der stipendienrechtliche Wohnsitz konkretisiert wurde (Art. 6 Konkordat), dies sei im Bundesgesetz zu übernehmen.

[1:] TI signalisiert, dass der Entwurf im Unterschied zum Konkordat die Waisen nicht erwähnt, und schlägt eine entsprechende Ergänzung vor (vgl. Anhang 2).

[5:] VSS und [6:] ODEC ist mit diesem Artikel einverstanden.

[5:] IKSK verlangt die Streichung dieses Artikels

[6:] VSETH weist für a bis d auf das Fehlen einer Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes von „EU/EFTA“-Studierenden hin. Diese würden zwar im Artikel 5 explizit miterwähnt, ohne einen zugewiesenen Kanton jedoch fälschlicherweise von einem Stipendium ausgeschlossen.

[6:] VSBFH ist mit der Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes einverstanden, auch wenn bei der Durchsetzung Probleme gesehen werden.

Absatz 2

[6:] AJAS wünscht, dass für Auslandschweizer eine harmonisierte bzw. einheitliche und kantonsunabhängige Lösung gefunden wird.

Artikel 14 Förderung der interkantonalen Harmonisierung

[6:] J-Grüne erachtet die Einschränkung als unnötig.

[6:] ODEC würde es sinnvoll finden, wenn der einzelne Kanton nicht mehr als den von ihm selbst aufgewendeten Betrag vom Bund erhält. [6:] SAVOIRSOCIAL fordert die "Kann-Formulierung" zu streichen, denn der Bund müsse die weitere Harmonisierung finanziell unterstützen.

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