Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

[6:] SAVOIRSOCIAL merkt an, dass die Formulierung im Gesetz und im Vergleich zwischen altem und neuem Gesetz nicht überein stimmen. Bevorzugt wird diejenige im Vergleich, um zu gewährleisten, dass auch Personen ohne bzw. mit fachfremder Berufsprüfung Stipendien für eine Höhere Fachprüfung beantragen können.

Buchstabe a

[1:] ZH hat zu Absatz 1 Buchstabe a einen Formulierungsvorschlag (siehe Anhang 2).

[2:] SP, BDP fordern, dass die Beitragsberechtigung auf der Tertiärstufe A bei Studiengängen, die einen Bachelor und einen Masterabschluss umfassen, mit dem Masterabschluss endet.

[5:] VSS empfiehlt die Übernahme einer präziseren Formulierung aus dem Initiativtext. [2:] SP [5:] Akademien, Swissuniversities, [6:] JEVP, JUSO, skuba, students.fhnw, StuRaZH, UNIA, SUB schlagen auch diese Formulierung nahe dem Initiativtext vor (Formulierungsvorschlag Anhang 2). Sie fordern, dass die Ausbildung an unterschiedlichen Hochschultypen absolviert werden kann.

[5:] ETH-Rat, Akademien und swissuniversities, [6] VSETH, VSBFH, VPOD, UNIA und SUB wünschen eine grössere Interpretationssicherheit. Es sollte klar werden, dass jedes Masterstudium, das auf einem bereits vorhandenen Bachelor aufbaut, zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigt.

[6:] VPOD ist überzeugt, dass die Stipendienberechtigung bis zur Masterstufe für alle Hochschulen des Bereichs Tertiär A gelten soll.

[6:] Die Jungen Grünen betrachten die vorliegende Formulierung sehr kritisch, da nicht alle Master-Studiengänge auf vorhergehenden Bachelor-Studien aufbauen.

[6:] JUSO fordert, dass die Beitragsberechtigung auf der Tertiärstufe A erst mit dem Abschluss einer anerkannten Erstausbildung enden soll, welche bei Studiengängen, die in eine Bachelor- und Masterstufe gegliedert sind, beide Stufen umfasst

[6:] SGB, EKKJ fordern, dass der Regelabschluss der Master sei und die Stipendien diesen ermöglichen sollen. [6:] CUAE schlägt mit der Streichung des Ausdrucks «master faisant suite à ce bachelor» ähnliches vor (Änderungsvorschläge in Anhang 2).

[6:] FAE wünscht folgende Formulierung, mit der auch die Passerellen und Zwischenjahre berücksichtigt würden: «le droit à une aide à la formation prend fin avec le diplôme le plus élevé».

Artikel 10 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort

[1:] ZH, LU, UR, SZ, SO, BS, SH, [2:] CVP, BDP, EVP, FDP, Grüne und SP, [4:] SAV, economiesuisse, sgv, SGB, KV Schweiz, Travail Suisse, [5:] fh-ch, ETH-Rat, Swissuniversities, SchStV, [6:] Grüne Kanton SO, JCVP, JEVP, J-Grüne, JUSO, Aerosuisse, AGEF, AJAS, EKKJ, CSP, CURAVIVA, FAE, FER, Holzbau Schweiz, K-HF, LCH, ODEC, SAVOIRSOCIAL, students.fhnw, StuRa ZH, VMTW Swissmechanic, Swiss Engineering, VPOD und VSS erachten die freie Wahl von Studienrichtung und -ort gemäss Artikel 10, Absatz 1 und 2 als sinnvoll.

[1:] GL, AR, FR, ZG, BL, SG, GR, TG, NE, TI, VS, GE, JU, [5:] IKSK lehnen die Bestimmung ganz, [1:] VD teilweise, ab. [1:] VS weist darauf hin, dass die Bestimmung der Förderung der Mobilität der Studierenden, wie sie durch den Bund seit mehr als 10 Jahren unterstützt wird, entgegensteht.

[2:] CVP, BDP, EVP, FDP, Grüne, SP, [4:] SGB, Travail Suisse, [5:] Swissuniversities, fh-ch, ETH-Rat, SchStV, [6:] JCVP, JEVP, J-Grüne, JUSO, AGEF, EKKJ, CSP, CURAVIVA, FAE, LCH, SAVOIRSOCI-AL, students.fhnw, StuRa ZH, VPOD und VSS lehnen Artikel 10, Absatz 3 ab.

[4:] SGB fordert, dass die Ausbildungsbeihilfen für eine Erstausbildung in Form von Stipendien erteilt werden sollten. SGB schlägt einen neuen Artikel vor «Forme de l’aide à la formation pour une première formation».

[4:] economiesuisse merkt an, dass die Wahlfreiheit jedoch nicht zu einer finanziellen Übervorteilung von Stipendienbezügern gegenüber nichtbeitragsberechtigten Studierenden führen dürfe.

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