Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)
[5:] VSS fordert, den Geltungsbereich um einen Punkt zu ergänzen. Dieser soll den Grundsatz festhalten, dass die Vergabe der kantonalen Aufwendungen ebenfalls in diesem Gesetz geregelt wird (Formulierungsvorschlag in Anhang 2).
[6:] JEVP, VSBFH, VMTW und SUB wünschen eine Ergänzung im Sinne verbindlicher Richtlinien zur Gewährung von Stipendien respektive Darlehen (Grundsätze der Vergabe von Ausbildungsbeiträgen), so dass auch hier eine Harmonisierung erreicht wird.
[6:] FAE wünscht eine Ergänzung von Buchstabe a.
[6:] ODEC schlägt die Bezeichnung "höhere Berufsbildung" anstelle der Umschreibung in Buchstabe a vor (Änderungsvorschlag in Anhang 2).
[6:] students.fhnw begrüsst die Tatsache, dass die kantonale Zuständigkeit in Bezug auf den stipendienrechtlichen Wohnsitz in Buchstabe c geregelt wird, fordert aber, diese verbindlich zu regeln und nicht nur für die Kantone, die Subventionen des Bundes erhalten möchten.
[6:] Holzbau Schweiz merkt an, dass die Regelungskompetenz (Tertär A und B), wenn immer möglich und sinnvoll, beim Bund liegen sollte.
[6:] skuba verlangt, die Kompetenzen bezüglich der Regelung der Vergabe von Ausbildungsbeiträgen und der Finanzierung derselben von den Kantonen auf den Bund zu verlagern.
Artikel 2 Begriffe
[1:] ZH schlägt vor „erste Ausbildung“ zu definieren. [1:] TI schlägt in Anlehnung an Artikel 12 des Konkordats eine Gliederung des Artikels in a. Ausbildungsbeiträge, und b. Studiendarlehen vor.
[2:] BDP sieht keinen Bedarf an Bundesbeiträgen für Studiendarlehen, Bundesbeiträge sollten nur für Stipendien ausgerichtet werden (Änderungsvorschlag Anhang 2).
[2:] CVP und [6:] VPOD bitten um eine ausführliche Erklärung des Begriffs „Tertiär B“. [2:] EVP schlägt vor, wo nötig die Begriffe « bourses et prêts d’études » durch den Begriff « aide à la formation » zu ersetzten.
[5:] Akademien sieht für Darlehen nur in Ausnahmefällen einen Bedarf, die Voraussetzungen hierfür soll der Bundesrat festlegen (Änderungsvorschlag Anhang 2) [5:] VSS anerkennt den Bedarf auch für die Vergabe von ergänzenden Darlehen eine einheitliche Bestimmung vorzusehen.
[6:] AGEF schlägt vor zu ergänzen, dass Darlehen nur in Ausnahmefällen gewährt werden.[6:] CUAE ist der Meinung, Stipendien und Darlehen seien zwei verschiedene Ausbildungsbeihilfen, somit sollten sie vom Gesetz her auch nicht gleich behandelt werden, Buchstabe a sei zu streichen. Darlehen sollen für eine Tertiärausbildung nicht möglich sein, höchstens als Ergänzung zu Stipendien.
[6:] SAJV befürchtet, dass die vorliegende Formulierung zu einer Ausweitung des Darlehensystems zulasten des Stipendienwesens führt. Der Zugang zu Stipendien sollte wenigstens für die Erstausbildung gewährleistet sein.[6] Die SUB ist der Auffassung, dass Stipendien in allen Fällen als Ausbildungsbeihilfen vergeben werden müssen und Studiendarlehen durch die Kantone nur als ergänzende Leistung angeboten werden.
Artikel 3 Grundsätze
[2:] SP und [6:] JUSO beantragen die Präzisierung, dass für tertiäre Erstausbildungen bis und mit Masterausbildung von den Kantonen ausschliesslich die Vergabe von Stipendien vorgesehen wird. Da [2:] BDP keinen Bedarf an Bundesbeiträgen für Studiendarlehen sieht, wäre der Begriff „Ausbildungsbeiträge“ durch „Stipendien“ zu ersetzen (Formulierungsvorschlag in Anhang 2).
[5] IKSK beantragt auf eine detaillierte Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen durch den Bund zu verzichten. Stattdessen kann in Artikel 3 Absatz 2 konkret auf das massgebende interkantonale Recht verwiesen werden.
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