Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

Artikel 8 Beitragsberechtigende Ausbildungen

[2:] FDP macht darauf aufmerksam, dass bei der von ihr geforderten „Entschlackung“ darauf geachtet werden muss, dass der Bereich Tertiär B nicht vergessen wird. [5:] VSS und [6:] VSBFH sind mit dem Artikel einverstanden. [6:] K-HF und ODEC begrüssen die präzise Definition der beitragsberechtigten Ausbildungen und im Speziellen die Erweiterung der Definition des Konkordats (Artikel 8 Absatz 1) um den neuen Absatz 2. [6:] VPOD begrüsst die in diesem Artikel enthaltene Definition der Stufe „Tertiär B“.

[4:] SAV und [6:] Swissmem schlagen vor, den Artikel so zu ergänzen, dass eine Person mit Schweizer Bürgerschaft im Ausland beitragsberechtigt ist, wenn in der Schweiz keine vergleichbare Ausbildung angeboten wird, sofern der Abschluss im Ausland äquivalent zu einem Abschluss auf Tertiärstufe in der Schweiz ist (Änderungsvorschlag Anhang 2).

[5:] IKSK beantragt die Streichung des Artikels.

Absatz 1

[1:] TI schlägt vor, Absatz 1 durch Artikel 9 Absatz 1 des Konkordates zu ersetzen.

[4:] SGB schlägt vor Artikel 8 um Ausbildungen privater Institutionen, welche zu einem anerkannten Abschluss führen zu ergänzen.

Absatz 2

[1:] UR, AI, GR und VD sind der Meinung, dass dieser Absatz den Inhalt des Konkordates (Art. 8 Abs. 3 Stipendienkonkordat) ausdehnt. Mit dem vorliegenden Absatz muss eine Ausbildung auf der Tertiärstufe B auch dann unterstützt werden, wenn die Person in Ausbildung bereits einen Abschluss auf Tertiärstufe A hat.

[1:] UR, AI und SZ beantragen Absatz 2 zu streichen. [1:] TI schlägt vor, anstelle von Absatz 2 des Entwurfes den Wortlaut von Artikel 8 Absatz 3 des Konkordats zu übernehmen. Sollte diesem Anliegen nicht statt gegeben werden, müsse beim Text des Entwurfs eine Formulierungsänderung vorgenommen werden (vgl. Anhang 2). [1:] GR hat einen Formulierungsvorschlag (vgl. Anhang 2).

Absatz 3

[1:] VD signalisiert, dass gemäss Entwurf die Kompetenz zur Bezeichnung weiterer Ausbildungen dem Bundesrat obliegt, während sie gemäss Artikel 9 Absatz 3 des Konkordats Sache der Kantone ist.

[4:] sgv geht davon aus, dass mit "beitragsberechtigten Ausbildungen" auch die berufsbegleitenden Vorbereitungskurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen gemeint sind. Der Bundesrat soll dies explizit festlegen und damit auch die Rechtsgrundlage für deren Subventionierung klären. [4:] SGB schlägt eine Änderung vor (Anhang 2).

[6:] CURAVIVA fordert Absatz 3 zu streichen, da der Bund nicht eine eigene Liste erstellen müsse.

Artikel 9 Ende der Beitragsberechtigung

[2:] FDP macht auch hier darauf aufmerksam, dass bei der von ihr geforderten „Entschlackung“ darauf geachtet werden muss, dass der Bereich Tertiär B nicht vergessen wird.

[4:] sgv geht davon aus, dass pro Etappe (z.B. zuerst bei der Absolvierung der Berufsprüfung und anschliessend bei der Höheren Fachprüfung) der Antrag auf einen Ausbildungsbeitrag gestellt werden kann. Wenn dem nicht so wäre, müsste dies im Gesetz präzisiert werden.

[5:] IKSK verlangt die Streichung des Artikels.

[6:] CURAVIVA fordert, dass Personen, die eine Berufsprüfung oder eine Höhere Fachschule absolviert haben und dann eine aufbauende höhere Fachprüfung absolvieren, ebenfalls eine Berechtigung für Ausbildungsbeiträge erhalten und dass Laufbahnen im Tertiär B Bereich wie Ausbildungen im Tertiär A Bereich behandelt werden.

- 16 -