Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)
werden. [4:] Travail Suisse spricht sich dafür aus, dass das Bundesgesetz auch materielle Regelungen in Bezug auf die Ausbildungsbeiträge festlegt (Artikel 11bis Grundsätze zur Höhe von Ausbildungsbeiträgen). Die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen bei der Bemessung der Stipendien ist für Studierende ein reales Problem, das die Chancengleichheit von Personen aus einkommensschwächeren Familien beeinträchtigt.
[5:] Swissuniversities begrüssen, dass neu auch ein Ausbildungswechsel geregelt sowie den sozialen Aspekten mehr Rechnung getragen wird und es möglich ist, aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen eine Verlängerung der Beitragsberechtigung zu verlangen.
[5:] IKSK beantragt die Streichung des Artikels.
[6:] JUSO fordern, dass Stipendien den Studierenden nicht nur zwei sondern vier Semester länger gezahlt werden sollen als die Regelstudienzeit.
[6:] AGEPoly findet, die Regelstudienzeit müsse unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte wie unbezahlte Praktika, Wiederholungsjahr etc. definiert werden, denn Studierende sollten nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommen, nur weil die Regelstudienzeit zu eng gefasst ist.
[6:] Égalité Handicap fordert bei der Festlegung der Dauer der Beitragsberechtigung auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall soll die Möglichkeit vorgesehen werden, die Berechtigungsdauer zu verlängern, wenn dies behinderungsbedingt notwendig ist.
[6:] Für skuba ist unklar, ob zwei Semester pro Studienabschnitt, das heisst im Bachelor und im Master überschritten werden dürfen oder nur insgesamt. Sie hofft ersteres, weil nur dieses Szenario der Studienrealität entspricht. Weiter sei es notwendig dass Wechsel ermöglicht werden, wobei mind. einer garantiert sein sollte.
[6:] Swissmem fordert, dass die Teilzeitausbildung, die im Bereich Tertiär B den Normalfall darstellt,
entsprechend behandelt wird und nicht, unter Berücksichtigung der Subsidiarität, als besondere Ausbildungsstruktur vom Normalfall ausgeschlossen wird.
Absatz 1
[1:] ZH und [6:] VSBFH sind mit Absatz 1 einverstanden. [1:] TI hebt hervor, dass gemäss Konkordat im Unterschied zum Entwurf die Kantone über eine Verlängerung entscheiden können, und schlägt vor, den Wortlaut des Konkordats zu übernehmen.
[4:] economiesuisse ist für eine Anpassung bzw. Kürzung (Änderungsvorschlag in Anhang 2). Absatz 1 sollte eine Mindestdauer definieren, die es den Kantonen erlaubt, flexible Lösungen zu treffen z.B. bei nicht verschuldeten Härtefällen.
[6:] Den Jungen Grünen erscheint es wichtig, dass die durch zwei Semester verlängerte Studienzeit sowohl bei einem Bachelor-Abschluss, als auch bei einem Master-Abschluss möglich ist. Mit der vorliegenden Formulierung könnte die Interpretation auch sein, dass diese zwei Semester für beide Studiengänge zusammen gelten.
[6:] VSETH erachtet es als richtig bei der „Regelstudienzeit“ einen Puffer einzuberechnen und zwar sowohl für den Bachelor als auch für den Master. Die im Gesetzestext erwähnten zwei Semester verstehen sie für Bachelor und Master als explizit unabhängig voneinander geltend. Pro Stufe ergeben sich so jeweils zwei Semester, die eine realistische Möglichkeit schaffen, das gesamte Studium, solange Stipendien ausgerichtet werden, zu absolvieren. Auch [6:] SUB geht davon aus, dass sich die Regelstudienzeit jeweils auf den Bachelor- und den Masterstudiengang getrennt beziehen.
[6:] VPOD beantragt eine Umformulierung, welche die Realität an den Hochschulen besser wiederspiegelt (Änderungsvorschlag in Anhang 2).
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