Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

Absatz 2

[1:] ZH, [2:] SP, [5:] VSS lehnen Absatz 2 ab.

[2:] SP, BDP, [5:] fh-ch fordern, dass ein einmaliger Wechsel möglich sein müsse.

[2:] CVP spricht sich dafür aus, dass die Beitragszeit bei einem erstmaligen Wechsel der Ausbildung um mindestens die Dauer von zwei Semester, respektive bei einer kürzeren vorhergehenden Ausbildungsdauer um die entsprechende Dauer, verlängert werden soll.

[2:] BDP fordert, dass in spezifischen Ausnahmefällen auch Stipendien gewährt werden können, wenn die Ausbildung mehr als einmal gewechselt wird (vgl. Anhang 2).

[5:] VSS fordert, das Gesetz dahingehend zu ändern, dass die Kantone eine gewisse Grenze – hier den einmaligen Wechsel – nicht unterschreiten dürfen (Formulierungsvorschlag Anhang 2).

[4:] Travail Suisse, [5:] ETH-Rat, fh-ch, [6:] UNIA JEVP, LCH, JUSO, CUA, FAE, VSETH fordern, dass ein einmaliger Studienwechsel ohne die zusätzliche finanzielle Belastung möglich sein soll (Änderungsvorschlag in Anhang 2).

[6:] VSETH kritisiert zudem, dass Ausbildungswechsel ohne Zeitverlust im Gesetz nicht explizit von der Regelung ausgeschlossen sind und schlagen die Aufnahme eines Zusatzes vor (Ergänzungsvorschlag in Anhang 2).

[6:] VSBFH und students.fhnw beantragen, dass nach einem Wechsel die Zeit der ersten Ausbildung nicht in Abzug gebracht werden soll. [6:] VSBFH ist ausserdem der Ansicht, dass die Anzahl möglicher Wechsel den Kantonen überlassen bleiben soll. Der Bund soll nur vorschreiben, dass mindestens ein Wechsel, jedoch lieber zwei Wechsel möglich sein sollen. [6:] SUB bemängelt, dass die vorgeschlagene Regelung den Kantonen keinen Spielraum lässt. Auch [6:] StuRaZH beantragt, es den Kantonen zu überlassen, ob sie eine höhere Maximalzahl setzen, eine Überprüfung sur dossier vornehmen oder die Regelung vollends weglassen wollen (vgl. Anhang 2). [6:] FEN macht einen Formulierungsvorschlag (Anhang 2).

[6:] J-Grüne und AGEF finden die Formulierung zu restriktiv. Bei einem einmaligen Wechsel sind in jedem Fall weiter Stipendien auszurichten jedoch sollte es den Kantonen frei stehen, Ausbildungsbeiträge auch bei mehrmaligem Wechsel auszurichten.

[6:] CUAE bedauert, dass nur ein einmaliger Wechsel vorgesehen ist, die Kantone sollten verpflichtet sein, einen Wechsel zu akzeptieren.

[6:] K-HF begrüsst die Einschränkung auf einen Ausbildungswechsel. Eine fehlende Präzisierung,

dass der Wechsel nur innerhalb des gleichen Ausbildungstyps vorgenommen werden darf, wird unterstützt. Eine Präzisierung würde die/den in Ausbildungen stehende/n zu stark einschränken.

[6:] SAJV ist der Meinung, dass die Kantone Personen welche die Ausbildung mehr als einmal wechseln nicht benachteiligen dürfen.

Absatz 3

[1:] ZH lehnt Absatz 3 ab.

[2:] CVP, [5:] VSS [6] VSBFH, VSETH und SUB begrüssen Absatz 3.

[2:] CVP schlägt vor, dass bei begründeten Fällen Teilzeitstudien grundsätzlich unterstützt werden und bei einem Teilzeitstudium der Beitrag entsprechend gekürzt wird.

[4:] SAV merkt an, dass man bei einer gleichwertigen Berücksichtigung von Tertiär A und B den Begriff „Teilzeitstudium“ in „Teilzeitausbildung“ ändern müsse.

[5:] VSS fordert, dass die durch die Hochschulen anerkannten studienzeitverlängernden Gründe in der Ausbildungsbeitragspraxis ebenso als Gründe für die Notwendigkeit zum Absolvieren eines Teilzeitstudiums und einer damit verbundenen Verlängerung der Regelstudienzeit anerkannt werden. [5:]

ETH-Rat erachtet es als sinnvoll, klar festzuhalten, dass diese Verlängerungsmöglichkeit sowohl für

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