Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)
3.2.8 Sonstiges
[2:] BDP sieht Nachholbedarf in der Bildungsforschung, insbesondere hinsichtlich der Wirkungsforschung. Ausserdem erkennt die BDP generell den Bedarf nach mehr Transparenz im Stipendienwesen.
[2:] FDP, [5:] FH-CH machen darauf aufmerksam, dass bei der Aufnahme formeller Harmonisierungsbestimmungen zum Stipendienwesen die Plenarversammlung des HFKG in diesem Bereich nicht entmachtet wird. [5:] FH-CH bemerkt zusätzlich, dass im HFKG nur der Bereich Tertiär A geregelt ist, und eine Lösung auch für alle anderen Studienbereiche gefunden werden müssten.
[2:] SVP macht darauf aufmerksam, dass nachgewiesen werden müsse, ob und in welcher Form sich Unterschiede zwischen den Kantonen bezüglich der Höhe und Dauer der Stipendien- und Darlehensvergabe auf die Studierenden, die Studienwahl, Studiendauer oder Erfolgsquote auswirken. Ein Handlungsbedarf für den Bund wäre erst bei Feststellung systematischer und schwerwiegender Probleme für eine wesentliche Anzahl Bildungswilliger in der Schweiz gegeben.
[6:] CURAVIVA findet es sehr erfreulich, dass der Vorschlag Tertiär A und Tertiär B-Abschlüsse gleich behandelt. [6:] Swissmem fordert gleiche Bedingungen für Ausbildungsbeiträge in Tertiär A und B.
[6:] SWTR fordert die Aufnahme von Leitlinien in Bezug auf Darlehen.
3.3 Rückmeldung der Initianten (VSS)
In diesem Abschnitt wird der Rückmeldung der Initianten Rechnung getragen. Die Gliederung folgt der Darstellung in der Rückmeldung und berücksichtigt übergeordnete Aspekte. Konkrete Formulierungsvorschläge der Initianten und Hinweise zu einzelnen Artikeln werden in Kapitel 4 bzw. in Anhang 2 aufgeführt.
3.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Der VSS begrüsst, dass der Bundesrat mit seinem indirekten Gegenvorschlag zur Stipendieninitiative und dem begleitenden Bericht zur vorgeschlagenen Totalrevision den Bedarf einer landesweiten Harmonisierung des Ausbildungsbeitragswesens anerkennt. Der VSS fordert die Einhaltung und Umsetzung der Chancengleichheit gemäss Artikel 2, Absatz 3 der Bundesverfassung. Nach seiner Einschätzung trägt der vorliegende Vorschlag zur Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetztes höchstens minimal dazu bei, dieses Ziel zu erreichen. Insbesondere das tiefe Niveau der Bundesbeiträge, deren Verteilung an die Einhaltung der bundesweiten gesetzlichen Normen gebunden ist, stelle keinen Anreiz dar, sich der nationalen Gesetzgebung unterzuordnen. Die Harmonisierung bleibe ein fakultativer Akt der Kantone, welche die unterschiedliche Ausgestaltung der kantonalen gesetzlichen Normen weitestgehend beibehalten können, wenn sie auf die minimen Bundessubventionen verzichteten. Der VSS sieht in einem gut formulierten Ausbildungsbeitragsgesetz höchstens einen ersten Schritt in die richtige Richtung.
Der VSS fordert, dass mit dem indirekten Gegenvorschlag tatsächliche formelle und materielle Verbesserungen erzielt werden können. Hinsichtlich der formellen Vereinheitlichung müssten vergleichbare bis gleiche Vergabekriterien und Berechnungsgrundlagen Einzug in das Gesetz finden, während für die materielle Vereinheitlichung minimale Voraussetzungen für den Umfang der Beiträge geschaffen werden müssen.
Der VSS fordert insbesondere, dass die Kantone auf der gesetzlichen Ebene mindestens zur Einhaltung der neu festgesetzten minimalen Rahmenbedingungen angehalten und verpflichtet werden; dies nicht nur, wenn sie die minimalen Bundessubventionen erhalten möchten. Der Bund müsse zudem die Finanzierung der gesetzten Standards auch in ausreichendem Masse mittragen.
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