Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

3.2.6 Anpassung Verteilmodus der Bundessubventionen Kantone:

[1:] ZH lehnt das vorgeschlagene Verteilmodell ab, da es falsche Anreize setze. [1:] BE bedauert den Systemwechsel und die Kürzung der Bundesbeiträge.

[1:] BE stellt den Antrag, die Bemessung der Bundesbeiträge weiterhin nach Massgabe der Bevölkerung vorzusehen. [1:] BE beantragt eventualiter, nicht auf den Gesamtaufwand der Kantone abzustellen, da es nicht Sinn und Zweck des Stipendienwesens sei, möglichst hohe Ausbildungskosten auszurichten, sondern vielmehr möglichst jenen Ausbildungswilligen mit angemessenen Beiträgen eine Ausbildung zu ermöglichen, welche ohne Unterstützung von der entsprechenden Ausbildung absehen würden. [1:] BE beantragt, dass dies bei der Definition der anrechenbaren kantonalen Aufwendungen zu berücksichtigen sei, beispielsweise mittels Festsetzung eines maximalen anrechenbaren Frankenbetrags pro Stipendium. [1:] BE bemerkt, dass eine Orientierung am Aufwand aus übergeordneter Perspektive nicht angezeigt sei. In der NFA-Gesetzgebung wurde bewusst die Bevölkerungszahl als Massstab festgelegt, da ein aufwandorientiertes System mit der Gefahr von Fehlanreizen durch Verflechtung zwischen Bund und Kantonen vermieden werden sollte. Es wurde ein einfaches System angestrebt und derselbe Verteilschlüssel kommt auch in anderen Bereichen zur Anwendung. Auch die Kosten der Geschäftsstelle des Stipendienkonkordats werden nach Massgabe der Bevölkerungszahl auf die Vereinbarungskantone aufgeteilt.

[1:] LU, UR, SO, BS, BL und GR unterstützen den Systemwechsel. Die effektiv durch die Kantone erbrachten Leistungen seien zweckmässiger als das Kriterium der Wohnbevölkerung. [1:] SZ ist grundsätzlich einverstanden, die Bemessung solle ausschliesslich auf Aufwendungen für Stipendien und Darlehenszinsen während der Ausbildung basieren, die Studiendarlehen selber fliessen wieder zurück.

[1:] OW und GL begrüssen ebenfalls die Korrektur, obwohl der Bezug zwischen Ausgaben der Kantone und Bundessubventionierung nicht den Grundsätzen der NFA entspräche.

[1:] AR befürwortet den Systemwechsel, sofern die Bundessubvention signifikant erhöht wird. Denselben Standpunkt vertreten NE, GE, VS und JU sowie grundsätzlich auch TI. VS betont, dass eine Erhöhung der Bundessubvention umgehend zu erfolgen habe.

[1:] NW, ZG, SG und AG lehnen den Systemwechsel ab, da diese Berechnungsmethode den Grundsätzen der NFA widerspreche. [1:] SH lehnt den Systemwechsel ab, da dies zu einem Rückgang der Bundessubvention führen würde. [1:] FR lehnt einen Systemwechsel ab, da er eine Infragestellung der NFA zur Folge haben könne, was zu vermeiden sei.

[1:] TG ist einverstanden, dass sich der Bund mit substanziellen Beiträgen an den Stipendieninvestitionen beteiligt, allfällige Mehrausgaben für den Ausbau des Stipendienwesens sollten durch den Bund finanziert werden.

[1:] NE schlägt in Abweichung zum Entwurf vor, dass sich die Aufteilung der Bundessubvention ausschliesslich auf die Aufwendungen der Kantone für die vergebenen Stipendien abstützen, ohne die Darlehen in die Berechnung einzubeziehen. Dadurch würde die Vergabe von Stipendien gegenüber derjenigen von Darlehen gefördert, womit einer Verschuldung der Studierenden entgegen gewirkt werden könne.

[1:] FR und VS weisen darauf hin, dass darauf zu achten sei, dass sich die Bemessung der Bundessubvention ausschliesslich auf die Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge abstütze und nicht auch Sozialleistungen umfasse, da es diesfalls zu Quersubventionierungen führen würde. [1:] NE schlägt mit derselben Überlegung vor, die Bemessung auf der Grundlage der durch das Bundesamt für Statistik BFS erhobenen Daten vorzunehmen.

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