Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)
6 VPOD Abs. 1 Bst. d (Ergänzung): "sowie vorläufig aufgenommene Personen"
Abs. 2: "Die Stipendienberechtigung gilt bis zum Erreichen des Rentenalters. Die Kantone legen keine zusätzlichen Einschränkungen fest."
4 SGB Abs. 2 : (modificaton) : « L’octroi d’une bourse est garanti indépendam-
ment de l’âge, pour autant que les personnes soient encore en âge de travailler. »
5 fh-ch Abs. 2: „Die Kantone legen für den Bezug von Stipendien keine Altersli-6 LCH mite fest.“
6 UNIA
Artikel 7
Gruppe Teilnehmer Textvorschlag
2 BDP Ergänzung: „Kantone bieten die Möglichkeit der Stipendienbevorschus-
sung analog der Alimentenbevorschussung an“
6 StuRahZH Abs. 1 (Teil streichen): „Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn
die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.“
4 Travail Suisse Abs. 2 (neu): "Wenn die gesetzlich verpflichteten Personen ihren Ver-
pflichtungen zur finanziellen Unterstützung während der Ausbildung nicht nachkommen, bieten die Kantone die Möglichkeit der Stipendienbevorschussung."
5 Akademien Abs. 2: „Wenn die gesetzlich verpflichteten Personen ihren Verpflichtun-
gen zur finanziellen Unterstützung während der Ausbildung nicht nachkommen, leisten die Kantone Stipendienbevorschussung gestützt auf die kantonalen Gesetze über Ausbildungsbeiträge.“
5 FH-CH Abs. 2: „Wenn die gesetzlich verpflichteten Personen ihren finanziellen
Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung während der Ausbildung nicht nachkommen, bieten die Kantone, gestützt auf die kantonalen Gesetze über Ausbildungsbeiträge, die Möglichkeit eines Stipendienvorschusses.“
5 VSS Abs. 2 (neu): Der Bundesrat erlässt die für die Berücksichtigung der Ei-
genleistungen, der Leistungen der gesetzlich Verpflichteten und der Leistungen anderer Dritter notwendigen Bestimmungen.
Abs. 3 (neu): Wenn die gesetzlich verpflichteten Personen ihren Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung während der Ausbildung nicht nachkommen, bieten die Kantone die Möglichkeit der Stipendienbevorschussung gestützt auf die kantonalen Gesetze über Ausbildungsbeiträge.
Art. 7bis (neu) Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Der minimale jährliche Höchstansatz der Ausbildungsbeiträge für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe beträgt CHF 24‘000.
2 Der minimale jährliche Höchstansatz gemäss Absatz 1 erhöht sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um CHF 4'000.- pro Kind.
3 Der minimale jährliche Höchstansatz wird vom Bundesrat in der Regel alle zwei Jahre an die Teuerung und die tatsächlichen Ausbildungskosten angepasst.
4 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen und das Verfahren der Anpassung des minimalen jährlichen Höchstansatzes regeln.
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