Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

1 ZH Abs. 2 Bst. f: „für Personen nach Vollendung des 25. Altersjahres der

Ort, an dem sie vor Beginn der Ausbildung, für die sie Ausbildungsbeiträge beanspruchen, während mindestens zwei Jahren ihren ununterbrochenen zivilrechtlichen Wohnsitz hatten und während dieser Zeit auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.“ 1 ZH Abs. 4: „Hat die Person in Ausbildung keinen selbständigen stipendi-

enrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Bst. f erlangt, orientiert sich die Zuständigkeit an den Kriterien nach Bst. a bis e.“

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