Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 35 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

Artikel 4

Gruppe Teilnehmer Textvorschlag

2 BDP Abs. 1: Ersetzung des Begriffs „Ausbildungsbeiträge“ durch „Stipendien“ 2 EVP Abs. 1 Ergänzung: "[…] à prendre en compte en matière d’allocation de

bourses au sens de la présente loi.“

5 VSS Abs. 1 (neu): „Der Beitrag des Bundes an die Kantone beträgt mindestens

100 Prozent der Gesamtaufwendungen der Kantone für Stipendien.“

Abs. 2 (vorher Abs. 1): „Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge Stipendien wird auf die einzelnen Kantone nach Massgabe ihrer Bevölkerung aufgeteilt.“ aufgeteilt nach Massgabe von deren anrechenbaren Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge nach diesem Gesetz.

Abs. 3 (vorher Abs. 2): unverändert.

6 JEVP Abs.1 : (Wort ersetzen) "…nach Massgabe von deren anrechenbaren

Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge Stipendien nach diesem Gesetz." 6 CUAE Abs. 1: (Wort ersetzen) Il faut remplacer la notion d'aide à la formation par

les termes « bourses d'études ».

6 StuRa ZH Abs. 1: (Änderung) „Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge Stipen-

dien wird auf die einzelnen Kantone aufgeteilt nach Massgabe von deren anrechenbaren Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge nach diesem Gesetz. ihrer Einwohnerzahl.“

6 UNIA Abs. 1: „Der Beitrag des Bundes an die Kantone beträgt mindestens 100%

ihrer Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge nach diesem Gesetz. Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge wird auf die einzelnen Kantone nach Massgabe der ihrer Bevölkerung aufgeteilt.“

6 FEN Abs. 1 : « Le crédit de la Confédération destiné aux aides à la formation

est au moins égal à 100% des dépenses cantonales pour les aides à la formation. La somme est répartie en proportion de la population des cantons. »

Abs. 2 : « Le Conseil fédéral édicte les dispositions d’exécution nécessaires au calcul. »

Artikel 5

Gruppe Teilnehmer Textvorschlag

5 VSS Abs. 1, Bst. b. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz

im Ausland, die eine Ausbildung in der Schweiz absolvieren, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit oder unzureichendem Umfang der Unterstützungsbeiträge nicht beitragsberechtigt sind.

5 VSS Abs. 2: Legen die Kantone für den Bezug von Stipendien eine Alterslimite

fest, so darf diese 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.

Die Kantone legen für den Bezug von Stipendien keine Alterslimite fest. 6 JEVP Abs.1 Bst. b: (Ergänzung) „ …oder nur in unzureichendem Umfang Unter-

stützungsbeiträge erhalten (würden)."

6 AJAS Abs.1 Bst. b: (streichen) "…,sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz

wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind"

6 StuRa ZH Abs. 1 Bst. b: (Änderung) „Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und

Wohnsitz im Ausland, die eine Ausbildung in der Schweiz absolvieren,

sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz. wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind, nicht bereits von ihrem Heimatstaat hinreichend unterstützt werden.

4 SGB Abs. 1 Bst. d : (Ergänzung): « […] ; les personnes titulaires d’une admis-6 CFEJ sion provisoire »

6 CSP Abs. 1 Bst. «personnes reconnues comme réfugiées ou apatrides par la

Suisse, y compris titulaires d’un livret F.»

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