Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten

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Diese Daten müssen für die Zivilstandsbehörden auch im System ORBIS, das in der vorliegenden Verordnung geregelt wird, zugänglich sein.

Abs. 1 Bst. i–k

In den Buchstaben i–k werden Zugangsberechtigungen zu den Visumdaten gewährt, die bereits im Rahmen der ZEMIS-Verordnung16 vom 12. April 2006 gelten. Diese Berechtigungen müssen auch für das neue System ORBIS gewährt werden. Davon betroffen sind die Abteilung Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz, der Nachrichtendienst des Bundes zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz sowie das Bundesverwaltungsgericht für die Instruktion der Beschwerden im Visumbereich nach dem AuG.

Absatz 1 Bst. l–n

Die Buchstaben l–n wurden eingeführt, weil es sich um neue Zugänge zum ZEMIS17 handelt, die seit dem 1. Dezember 2011 bestehen und für die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Zollverwaltung bestimmt sind. Diese sind gehalten, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Visumdaten im ORBIS abzufragen.

Abs. 2

In diesem Absatz wird auf Anhang 2 verwiesen, in dem die Zugangsberechtigungen für die verschiedenen Daten im System ORBIS geregelt werden.

3. Kapitel Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS)

Abschnitt 1 Online-Abfrage des C-VIS (Art. 109a AuG)

Art. 11

Artikel 11 soll genau bestimmen, welche Dienststellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben online Daten des C-VIS abfragen können. Er konkretisiert Artikel 109a AuG.

Abs. 1 Bst. a

In Buchstabe a wird bestimmt, welche Einheiten des BFM online Daten des C-VIS abfragen können. Die Abteilung Zulassung und Aufenthalt und die Abteilung Einreise müssen im Rahmen ihrer Aufgaben im Visumverfahren Zugang zum C-VIS haben.

Die Dublin-Sektionen des BFM und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Empfangs- und Verfahrenszentren sowie aller Zentren, welche der Bund und die Kantone zur Beschleunigung der Asylverfahren inskünftig eröffnen werden (EVZ; Art. 11 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2), haben zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staates Zugang zum C-VIS. Ein solcher Zugang ist für die Mitarbeitenden der Zentren

16 17 Art. 9 Bst. o–q ZEMIS-Verordnung.